RS Vwgh 2006/6/8 2005/03/0245

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Veröffentlicht am 08.06.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13301300
001 Verwaltungsrecht allgemein
95/01 Elektrotechnik

Norm

31989L0336 Elektromagnetische Verträglichkeits-RL Art1 Z1;
32004L0108 Elektromagnetische Verträglichkeits-RL Anh1 Z1;
32004L0108 Elektromagnetische Verträglichkeits-RL Art13 Abs2 UAbs2;
EMVV 1995 §1 Z1;
EURallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Dass einzelne für die ortsfeste Anlage verwendete Komponenten den Anforderungen der für diese jeweils bestehenden harmonisierten Normen entsprechen, vermag die Konformität der Anlage - die in ihrer Gesamtheit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 89/336/EWG entsprechen muss - nicht zu begründen (Hinweis Abschnitt 6.5.2.2. des "Leitfadens zur Anwendung der Richtlinie 89/336/EWG" idF vom 23. Mai 1997;

http://ec.europa.eu/enterprise/electr_equipment/emc/guides/german.pd f). Auch die in der Richtlinie 2004/108/EG nunmehr ausdrücklich erfolgte Differenzierung zwischen ortsfesten Anlagen und (sonstigen) Geräten (während nach der Richtlinie 89/336/EWG der Begriff "Gerät" auch - gegebenenfalls ortsfeste - Anlagen und Systeme umfasste), hat an der grundsätzlichen Konzeption, wonach die gesamte Anlage den Schutzanforderungen zu entsprechen hat, nichts geändert (Hinweis insbesondere auf Art 13 Abs 2, zweiter Unterabsatz, iVm Anhang I Z 1 Richtlinie 2004/108/EG).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030245.X04

Im RIS seit

17.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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