RS Vwgh 1955/9/27 3409/54

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Veröffentlicht am 27.09.1955
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die dem materiellen, aber nicht dem formellen Verwaltungsstrafrecht angehörende Bestimmung des § 22 Abs 1 VStG, wonach die Strafen nebeneinander zu verhängen sind, ist keineswegs so zu verstehen, daß für alle realkonkurrierenden Verwaltungsübertretungen die Strafen durch einen und denselben Verwaltungsakt und in demselben verfahrensrechtlichen Vorgang verhängt werden müßten.Die dem materiellen, aber nicht dem formellen Verwaltungsstrafrecht angehörende Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, VStG, wonach die Strafen nebeneinander zu verhängen sind, ist keineswegs so zu verstehen, daß für alle realkonkurrierenden Verwaltungsübertretungen die Strafen durch einen und denselben Verwaltungsakt und in demselben verfahrensrechtlichen Vorgang verhängt werden müßten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1954003409.X01

Im RIS seit

23.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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