RS Vwgh 1955/10/5 3102/52

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Veröffentlicht am 05.10.1955
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y12547;

Rechtssatz

Es geht nicht an, bei der Beurteilung eines Falles sich nur dann an den Wortlaut des Gesetzes zu klammern, wenn das Festhalten am Buchstaben des Gesetzes zu überspitzten Ergebnissen führen würde.

*

E 5.10.1955, 3102/52 #2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1952003102.X02

Im RIS seit

05.10.1955
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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