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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y12547;Rechtssatz
Es geht nicht an, bei der Beurteilung eines Falles sich nur dann an den Wortlaut des Gesetzes zu klammern, wenn das Festhalten am Buchstaben des Gesetzes zu überspitzten Ergebnissen führen würde.
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E 5.10.1955, 3102/52 #2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1952003102.X02Im RIS seit
05.10.1955