RS Vwgh 1955/10/5 2942/53

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Veröffentlicht am 05.10.1955
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67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Die Beantwortung der Frage, ob berufliche Sonderverhältnisse vorliegen, hängt nur insoweit von den persönlichen Verhältnissen des Beschädigten ab, als diese Verhältnisse - der frühere Beruf oder die Vorbildung - die Art der zumutbaren Erwerbstätigkeit bestimmen und damit auf das Berufsbild hinweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1953002942.X01

Im RIS seit

24.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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