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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §8;Rechtssatz
Die Beantwortung der Frage, ob berufliche Sonderverhältnisse vorliegen, hängt nur insoweit von den persönlichen Verhältnissen des Beschädigten ab, als diese Verhältnisse - der frühere Beruf oder die Vorbildung - die Art der zumutbaren Erwerbstätigkeit bestimmen und damit auf das Berufsbild hinweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953002942.X01Im RIS seit
24.01.2003