RS Vwgh 1955/10/10 2091/53

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Veröffentlicht am 10.10.1955
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33 Bewertungsrecht

Beachte

y11503; yk11544

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 49 der Durchführungsverordnung zum BewG, wonach ein Grundstück, das losgelöst vom gewerblichen Betrieb zum Grundvermögen gehören würde, dann, wenn es mehreren physischen Personen gehört, stets ganz zum Grundvermögen rechnet, bezieht sich nur auf die im § 57 Abs 2 BewG behandelten Fälle, in denen das Grundstück nicht ganz, sondern nur zum Teil einem gewerblichen Betrieb dient.Die Bestimmung des Paragraph 49, der Durchführungsverordnung zum BewG, wonach ein Grundstück, das losgelöst vom gewerblichen Betrieb zum Grundvermögen gehören würde, dann, wenn es mehreren physischen Personen gehört, stets ganz zum Grundvermögen rechnet, bezieht sich nur auf die im Paragraph 57, Absatz 2, BewG behandelten Fälle, in denen das Grundstück nicht ganz, sondern nur zum Teil einem gewerblichen Betrieb dient.

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E 10.10.1955, 2091/53 #1 VwSlg 1261 F/1955;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1953002091.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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