Index
33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §24;Beachte
y11503; yk11544Rechtssatz
Die Bestimmung des § 49 der Durchführungsverordnung zum BewG, wonach ein Grundstück, das losgelöst vom gewerblichen Betrieb zum Grundvermögen gehören würde, dann, wenn es mehreren physischen Personen gehört, stets ganz zum Grundvermögen rechnet, bezieht sich nur auf die im § 57 Abs 2 BewG behandelten Fälle, in denen das Grundstück nicht ganz, sondern nur zum Teil einem gewerblichen Betrieb dient.Die Bestimmung des Paragraph 49, der Durchführungsverordnung zum BewG, wonach ein Grundstück, das losgelöst vom gewerblichen Betrieb zum Grundvermögen gehören würde, dann, wenn es mehreren physischen Personen gehört, stets ganz zum Grundvermögen rechnet, bezieht sich nur auf die im Paragraph 57, Absatz 2, BewG behandelten Fälle, in denen das Grundstück nicht ganz, sondern nur zum Teil einem gewerblichen Betrieb dient.
*
E 10.10.1955, 2091/53 #1 VwSlg 1261 F/1955;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953002091.X01Im RIS seit
14.01.2002