RS Vwgh 1955/10/12 1235/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1955
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z6;
ErbStG §5;

Beachte

y10483; yk10720

Rechtssatz

Die Bestimmung über die Anrechnung der vom Vorerben entrichteten auf die vom Nacherben zu entrichtende Erbschaftsteuer findet keine Anwendung auf den Fall, daß der Vorerbe dem Nacherben die Erbschaft vor Eintritt des Nacherbfalles herausgibt. Der Steuersatz ist jedoch auch in diesem Fall auf Antrag nach dem Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zu bestimmen. - Was der Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt, ist von der Erbschaftsteuer auch dann als Schenkung zu erfassen, wenn die Herausgabe keine Freigebigkeit bedeutet. *

E 12.10.1955, 1235/53 #1 VwSlg 1264 F/1955;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1953001235.X01

Im RIS seit

12.10.1955
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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