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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §3 Abs1 Z6;Beachte
y10483; yk10720Rechtssatz
Die Bestimmung über die Anrechnung der vom Vorerben entrichteten auf die vom Nacherben zu entrichtende Erbschaftsteuer findet keine Anwendung auf den Fall, daß der Vorerbe dem Nacherben die Erbschaft vor Eintritt des Nacherbfalles herausgibt. Der Steuersatz ist jedoch auch in diesem Fall auf Antrag nach dem Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zu bestimmen. - Was der Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt, ist von der Erbschaftsteuer auch dann als Schenkung zu erfassen, wenn die Herausgabe keine Freigebigkeit bedeutet. *
E 12.10.1955, 1235/53 #1 VwSlg 1264 F/1955;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953001235.X01Im RIS seit
12.10.1955