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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Heiterer - Schaller und die Räte Dr. Ondraczek, Dr. Wasniczek, Dr. Porias und Dr. Schirmer als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Skorjanec als Schriftführer, über die Beschwerde der ME in L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 12. März 1953, Zl. II - 472/2, betreffend Getränkesteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Beschwerdeführerin, die in L einen Gastgewerbebetrieb führt, sind auf Grund einer anfangs Dezember 1952 durchgeführten Getränkesteuerkontrolle für die Zeit vom 1. Jänner 1951 bis 30. November 1952 von der Gemeinde L am 9. Jänner 1953 nachträglich an Getränkesteuer 291,08 S vorgeschrieben worden. Hiebei wurde von einem - an Hand der Bücher und Unterlagen der Steuerpflichtigen und deren eigenen Angaben - bei der Betriebsprüfung festgestellten Gesamtumsatz an Getränken von 109.681,73 S, und einem geschätzten Eigenverbrauch, Schwund sowie behaupteten Schadensfällen von 5.484,08 S ausgegangen und einem derart sich ergebenden getränkesteuerpflichtigen Umsatz von 104.197,65 S der von der Beschwerdeführerin mit 101.286,80 S zur Getränkesteuer erklärte Umsatz (Differenz 2.910,85 S) gegenübergestellt. Die Beschwerdeführerin hatte ursprünglich niederschriftlich erklärt, gegen die Besteuerungsgrundlagen und das Prüfungsergebnis keine Einwendungen zu erheben, brachte aber dennoch gegen den Nachtragssteuerbescheid durch ihren Helfer in Steuersachen mit der Begründung Berufung ein, ihre Buchführung sei ordnungsmäßig und die Voraussetzungen einer Schätzung nach § 217 AO seien nicht gegeben. Die Bezirkshauptmannschaft Lienz gab der Berufung mit Bescheid vom 12. März 1953 nicht Folge. In der Begründung ihres Bescheides führte sie aus, der Umsatz sei - vom Eigenverbrauch abgesehen - nicht geschätzt worden; es habe vielmehr die Durchrechnung des Umsatzes an Hand von buchmäßigen Aufzeichnungen, Belegen und Angaben der Betriebsführerin zu dem Prüfungsergebnis geführt. Der Getränkesteuerprüfer habe nicht, wie in der Berufung behauptet wird, die Glaubwürdigkeit der Buchführung verworfen, sondern nur pflichtgemäß auf formelle Ordnungswidrigkeiten hingewiesen, „die jedoch auf das Ergebnis der Prüfung keinen Einfluss hatten“. Der Eigenverbrauch sei einvernehmlich mit der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse geschätzt worden.Der Beschwerdeführerin, die in L einen Gastgewerbebetrieb führt, sind auf Grund einer anfangs Dezember 1952 durchgeführten Getränkesteuerkontrolle für die Zeit vom 1. Jänner 1951 bis 30. November 1952 von der Gemeinde L am 9. Jänner 1953 nachträglich an Getränkesteuer 291,08 S vorgeschrieben worden. Hiebei wurde von einem - an Hand der Bücher und Unterlagen der Steuerpflichtigen und deren eigenen Angaben - bei der Betriebsprüfung festgestellten Gesamtumsatz an Getränken von 109.681,73 S, und einem geschätzten Eigenverbrauch, Schwund sowie behaupteten Schadensfällen von 5.484,08 S ausgegangen und einem derart sich ergebenden getränkesteuerpflichtigen Umsatz von 104.197,65 S der von der Beschwerdeführerin mit 101.286,80 S zur Getränkesteuer erklärte Umsatz (Differenz 2.910,85 S) gegenübergestellt. Die Beschwerdeführerin hatte ursprünglich niederschriftlich erklärt, gegen die Besteuerungsgrundlagen und das Prüfungsergebnis keine Einwendungen zu erheben, brachte aber dennoch gegen den Nachtragssteuerbescheid durch ihren Helfer in Steuersachen mit der Begründung Berufung ein, ihre Buchführung sei ordnungsmäßig und die Voraussetzungen einer Schätzung nach Paragraph 217, AO seien nicht gegeben. Die Bezirkshauptmannschaft Lienz gab der Berufung mit Bescheid vom 12. März 1953 nicht Folge. In der Begründung ihres Bescheides führte sie aus, der Umsatz sei - vom Eigenverbrauch abgesehen - nicht geschätzt worden; es habe vielmehr die Durchrechnung des Umsatzes an Hand von buchmäßigen Aufzeichnungen, Belegen und Angaben der Betriebsführerin zu dem Prüfungsergebnis geführt. Der Getränkesteuerprüfer habe nicht, wie in der Berufung behauptet wird, die Glaubwürdigkeit der Buchführung verworfen, sondern nur pflichtgemäß auf formelle Ordnungswidrigkeiten hingewiesen, „die jedoch auf das Ergebnis der Prüfung keinen Einfluss hatten“. Der Eigenverbrauch sei einvernehmlich mit der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse geschätzt worden.
Die gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde macht geltend, die belangte Behörde habe „im Gegensatz“ zum Bescheid der Gemeinde festgestellt, daß keine Schätzung erfolgt sei. Dieser Widerspruch sei auf unzureichendes Parteigehör zurückzuführen. „Das Berufungsverfahren sei nichtig“, weil der Getränkesteuerprüfer am Verfahren mitgewirkt habe. Die Berufungsbehörde habe durch die Feststellung, daß die materielle Glaubwürdigkeit der Buchführung der Beschwerdeführerin nicht verworfen werde, zugegeben, daß die Voraussetzungen für eine Schätzung nach § 217 AO hier nicht gegeben gewesen seien.Die gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde macht geltend, die belangte Behörde habe „im Gegensatz“ zum Bescheid der Gemeinde festgestellt, daß keine Schätzung erfolgt sei. Dieser Widerspruch sei auf unzureichendes Parteigehör zurückzuführen. „Das Berufungsverfahren sei nichtig“, weil der Getränkesteuerprüfer am Verfahren mitgewirkt habe. Die Berufungsbehörde habe durch die Feststellung, daß die materielle Glaubwürdigkeit der Buchführung der Beschwerdeführerin nicht verworfen werde, zugegeben, daß die Voraussetzungen für eine Schätzung nach Paragraph 217, AO hier nicht gegeben gewesen seien.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde behauptet zu Unrecht einen Widerspruch des bekämpften Bescheides zum erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich des Umfanges der Schätzung. Auch der erstinstanzliche Bescheid hat nicht festgestellt, daß über den Eigenverbrauch hinaus eine Schätzung vorgenommen worden sei. Im Umstand, daß der Betriebsprüfer der Aktenlage im Rechtemittelverfahren zur Stellungnahme über das Berufungsvorbringen aufgefordert wurde, ist keine Rechtswidrigkeit zu erblicken; dieser Vorgang entspricht vielmehr dem Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung.
Der Bescheid der belangten Behörde mußte jedoch trotzdem gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden, weil er, ohne die Glaubwürdigkeit der Buchführung der Steuerpflichtigen hinsichtlich der steuerpflichtigen Getränkeabgaben anzuzweifeln, eine Nachtragsteuervorschreibung bestätigt hat, die auf Grund einer bloßen Schätzung des Eigenverbrauches von einem vom erklärten getränkesteuerpflichtigen Umsatz um weniger als 3 v. H. abweichenden geschätzten Umsatz abgeleitet wird. Derartige Abweichungen vom ausgewiesenen steuerpflichtigen Ergebnis einer nicht als ordnungswidrig verworfenen Buchführung können, wie der Gerichtshof bereits mit seinem Erkenntnis vom 15. April 1953, Slg. Nr. 744/F, dargetan hat, nur dann zu einer amtlichen Bemessung führen, wenn sie so bedeutend sind, daß sie mit Grund auf die materielle Unrichtigkeit der Buchführung schließen lassen. Ein solcher Schluß ist aber im vorliegenden Falle mit Rücksicht auf die geringfügige Abweichung des von der Beschwerdeführerin erklärten getränkesteuerpflichtigen Umsatzes vom behördlich unter Schätzung des Eigenverbrauches festgestellten getränkesteuerpflichtigen Umsätze nicht gerechtfertigt.Der Bescheid der belangten Behörde mußte jedoch trotzdem gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden, weil er, ohne die Glaubwürdigkeit der Buchführung der Steuerpflichtigen hinsichtlich der steuerpflichtigen Getränkeabgaben anzuzweifeln, eine Nachtragsteuervorschreibung bestätigt hat, die auf Grund einer bloßen Schätzung des Eigenverbrauches von einem vom erklärten getränkesteuerpflichtigen Umsatz um weniger als 3 v. H. abweichenden geschätzten Umsatz abgeleitet wird. Derartige Abweichungen vom ausgewiesenen steuerpflichtigen Ergebnis einer nicht als ordnungswidrig verworfenen Buchführung können, wie der Gerichtshof bereits mit seinem Erkenntnis vom 15. April 1953, Slg. Nr. 744/F, dargetan hat, nur dann zu einer amtlichen Bemessung führen, wenn sie so bedeutend sind, daß sie mit Grund auf die materielle Unrichtigkeit der Buchführung schließen lassen. Ein solcher Schluß ist aber im vorliegenden Falle mit Rücksicht auf die geringfügige Abweichung des von der Beschwerdeführerin erklärten getränkesteuerpflichtigen Umsatzes vom behördlich unter Schätzung des Eigenverbrauches festgestellten getränkesteuerpflichtigen Umsätze nicht gerechtfertigt.
Wien, am 12. Oktober 1955
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953001033.X00Im RIS seit
12.10.1955Zuletzt aktualisiert am
15.09.2023