Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2731/53Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Mahnig und die Räte Dr. Donner, Dr. Koprivnikar, Penzinger und Dr. Lehne als Richter, im Beisein des Landesgerichtsrates Dr. Linzmeier als Schriftführer, über die Beschwerden des RF in P gegen die Bescheide der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. März 1953, Sch. Zl. II - 3116, und vom 15. Juli 1953, Schl. Zl. II - 3116, betreffend Kriegsopferversorgung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Mahnig und die Räte Dr. Donner, Dr. Koprivnikar, Penzinger und Dr. Lehne als Richter, im Beisein des Landesgerichtsrates Dr. Linzmeier als Schriftführer, über die Beschwerden des RF in P gegen die Bescheide der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. März 1953, Sch. Zl. römisch zwei - 3116, und vom 15. Juli 1953, Schl. Zl. römisch zwei - 3116, betreffend Kriegsopferversorgung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland sprach der Mutter des Beschwerdeführers, Frau AR, mit dem Bescheide vom 17. November 1950, angefangen vom 1. Jänner 1950, eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. zu. Die Genannte erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Nach ihrem Tode trat der Sohn RF dem Verfahren als Erbe bei. Ihm gegenüber wurde der Rentenbescheid vom 11. März 1953 erlassen, gegen welchen sich die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde richtet.
Mit dem Bescheid vom 19. Dezember 1952 erkannte das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenlang dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag die Gebührnisse zu, die der Verstorbenen für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate zu zahlen gewesen wären (§ 48 KOVG). Der dagegen wegen mangelnder Rechtskraft des zugrundegelegten Rentenbescheides erhobenen Berufung wurde mit dem ebenfalls mit Beschwerde bekämpften Bescheide der belangten Behörde vom 15. Juli 1953 nicht Folge gegeben.Mit dem Bescheid vom 19. Dezember 1952 erkannte das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenlang dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag die Gebührnisse zu, die der Verstorbenen für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate zu zahlen gewesen wären (Paragraph 48, KOVG). Der dagegen wegen mangelnder Rechtskraft des zugrundegelegten Rentenbescheides erhobenen Berufung wurde mit dem ebenfalls mit Beschwerde bekämpften Bescheide der belangten Behörde vom 15. Juli 1953 nicht Folge gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über beide antragsgemäß zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
I.römisch eins.
Nach § 7 KOVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 164/1952 hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 25 v. H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. Sie ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind mit Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 27. Jänner 1953, BGBl. Nr. 27, auf Grund der durch § 7 Abs. 2 KOVG erteilten Ermächtigung erlassen worden.Nach Paragraph 7, KOVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1952, hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 25 v. H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. Sie ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind mit Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 27. Jänner 1953, Bundesgesetzblatt , Nr. 27, auf Grund der durch Paragraph 7, Absatz 2, KOVG erteilten Ermächtigung erlassen worden.
Die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 7 KOVG erfordert die Erhebung der Vorgeschichte der Gesundheitsschädigung (Anamnese), die Aufnahme des Befundes, die den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechende Bezeichnung der Gesundheitsschädigung (Diagnose), die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges, die Einreihung und die Einschätzung der anerkannten Dienstbeschädigung nach den Richtsätzen.Die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Paragraph 7, KOVG erfordert die Erhebung der Vorgeschichte der Gesundheitsschädigung (Anamnese), die Aufnahme des Befundes, die den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechende Bezeichnung der Gesundheitsschädigung (Diagnose), die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges, die Einreihung und die Einschätzung der anerkannten Dienstbeschädigung nach den Richtsätzen.
Dem Versorgungsfalle liegt folgende Krankheitsvorgeschichte zugrunde: AR erlitt am 17. März 1945 im Zuge eines Fliegerangriffes einen Unfall, der einen rechtsseitigen Schenkelhalsbruch im Gefolge hatte. Diese Verletzung wurde im ehemaligen Luftwaffenlazarett "Felbring" provisorisch versorgt. Die Erforschung der Anamnese ist in der Beschwerde nicht bemängelt worden.
Im Verwaltungsverfahren ist folgender Befund erhoben worden:
Mäßige Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenkes mit Schmerzhaftigkeit, Klinische Zeichen einer Herzmuskelentartung mit Arhytmie. Pulsfrequenz von 110 - 120 schwankend. Cyanose der Lippen, Atemnot beim Sprechen. Druckschmerzhaftigkeit der Leber, mäßige Ödeme der Beine. Hinsichtlich der erfolgten knöchernen Heilung des Schenkelhalsbruches eine sichere Feststellung ohne Röntgenuntersuchung nicht möglich.
Die belangte Behörde hat die festgestellte Gesundheitsschädigung als "Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenkes nach geheiltem Schenkelhalsbruch" bezeichnet. Die Richtigkeit dieser Bezeichnung ist in der Beschwerde bestritten worden, weil die Annahme einer Ausheilung des Knochenbruches willkürlich erfolgt sei. Die Bezeichnung der Gesundheitsschädigung obliegt dem ärztlichen Sachverständigen auf Grund der durchgeführten Untersuchung unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft. Sie ist zu begründen, wenn sie fraglich oder streitig ist. Die Verwaltungsbehörde beurteilt die Beweisergebnisse im Rahmen des ihr zustehenden Rechtes der freien Beweiswürdigung.
In der Verordnung vom 27. Jänner 1953, BGBl. Nr. 27, ist die Gesundheitsschädigung, die nach den Richtsätzen der von der belangten Behörde vorgenommenen Einreihung entspricht, als Richtsatz I/4/c: Teilverlust, Totalverlust oder Bruch des Oberschenkels beschrieben. Sohin sind innerhalb dieses Richtsatzes für die festgestellte Dienstbeschädigung mehrere nach der Leidensart differenzierte Richtsätze festgesetzt. Die belangte Behörde hat die Minderung der Erwerbsfähigkeit für die bezeichnete Dienstbeschädigung mit 30 v. H. eingeschätzt. Diese Einschätzung ist in der Beschwerde als zu niedrig bemängelt worden.
Die Beweisführung der belangten Behörde über den Befund, die Bezeichnung der Gesundheitsschädigung, die Einreihung der Dienstbeschädigung und die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit weist verfahrensrechtliche Mängel auf. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die von der belangten Behörde herangezogenen ärztlichen Sachverständigen waren nicht in der Lage, ihr Gutachten auf einem selbständig erhobenen Befund aufzubauen, sondern darauf angewiesen, die Aussagen des behandelnden Arztes Dr. G (Bl. 6) sowie des im Vorverfahren eingeschalteten Arztes Dr. S (Bl. 7) und des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (Bl. 24) zu verwerten. Diese Auswertung weist aber wesentliche Mängel auf:
Dr. S bescheinigt am 4. Dezember 1946, daß das Ausgehen und Stiegensteigen seit dem Unfall im März 1945 nicht mehr möglich sei. Das Bein sei verkürzt, der Gang hinkend. Der Amtsarzt ist bei seiner Untersuchung augenscheinlich der Frage nach einer Beinverkürzung und nach dem Grunde des hinkenden Ganges nicht näher getreten und hat sich auf die Feststellung eines "sich mühsamen Fortbewegens" beschränkt sowie auf die Annahme, daß die Gehbehinderung mehr dem Herzleiden als den Folgen nach dem Schenkelhalsbruch zuzuschreiben sei. Für das Zustandekommen der knöchernen Bruchheilung konnte er nur eine Vermutung aufstellen, weil eine Röntgenuntersuchung nicht möglich war. Demgegenüber stützt sich das fachärztliche Gutachten vom 15. März 1951 aktenwidrig darauf, daß der Bruch laut amtsärztlichem Gutachten mit einer mäßigen Bewegungseinschränkung ausgeheilt sei. Mit der vom Amtsarzte festgestellten Schmerzhaftigkeit der Bewegung im Hüftgelenk setzt sich das Gutachten nicht auseinander. Die Behauptung, daß eine Verkürzung des rechten Beines maßgeblicher Art nicht vorliegen könne, weil dies vom untersuchenden Amtsarzt sonst sicherlich festgestellt worden wäre, stellt sich bei Bedachtnahme auf die sehr knapp gehaltene Befundung im amtsärztlichen Bericht als Eingriff in die Beweiswürdigung der Behörde dar. Die Angaben im Gutachten des Arztes Dr. S hinsichtlich der seit dem Unfalle verlorenen Fähigkeit zum Ausgehen und Stiegensteigen sind unberücksichtigt geblieben. Wohl beschloß die belangte Behörde in der Verhandlung vom 13. Juni 1951 eine Anfrage an den behandelnden Arzt Dr. G, ob Frau R schon vor dem Unfall infolge ihres Herzleidens dauernd oder vorübergehend pflegebedürftig gewesen sei. Sie verzichtete später aber, als Dr. G nicht antwortete, auf dieses Beweismittel, obwohl es für die Beurteilung bedeutsam sein konnte. Die belangte Behörde hat diese Mängel nicht beachtet. Sie hat aber auch das festgestellte Leiden dem Richtsatz I/4/c zugereiht, ohne festzulegen, welche Position dieses Richtsatzes sie angewendet wissen wollte, und ohne anzugeben, warum sie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. angenommen hat, wenn demgegenüber im Richtsatz Einschätzungsmöglichkeiten zwischen 0 - 90 v. H. vorgesehen sind. Sie hat damit gegen die ausdrückliche Vorschrift des § 2 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 27/1953 verstoßen.Dr. S bescheinigt am 4. Dezember 1946, daß das Ausgehen und Stiegensteigen seit dem Unfall im März 1945 nicht mehr möglich sei. Das Bein sei verkürzt, der Gang hinkend. Der Amtsarzt ist bei seiner Untersuchung augenscheinlich der Frage nach einer Beinverkürzung und nach dem Grunde des hinkenden Ganges nicht näher getreten und hat sich auf die Feststellung eines "sich mühsamen Fortbewegens" beschränkt sowie auf die Annahme, daß die Gehbehinderung mehr dem Herzleiden als den Folgen nach dem Schenkelhalsbruch zuzuschreiben sei. Für das Zustandekommen der knöchernen Bruchheilung konnte er nur eine Vermutung aufstellen, weil eine Röntgenuntersuchung nicht möglich war. Demgegenüber stützt sich das fachärztliche Gutachten vom 15. März 1951 aktenwidrig darauf, daß der Bruch laut amtsärztlichem Gutachten mit einer mäßigen Bewegungseinschränkung ausgeheilt sei. Mit der vom Amtsarzte festgestellten Schmerzhaftigkeit der Bewegung im Hüftgelenk setzt sich das Gutachten nicht auseinander. Die Behauptung, daß eine Verkürzung des rechten Beines maßgeblicher Art nicht vorliegen könne, weil dies vom untersuchenden Amtsarzt sonst sicherlich festgestellt worden wäre, stellt sich bei Bedachtnahme auf die sehr knapp gehaltene Befundung im amtsärztlichen Bericht als Eingriff in die Beweiswürdigung der Behörde dar. Die Angaben im Gutachten des Arztes Dr. S hinsichtlich der seit dem Unfalle verlorenen Fähigkeit zum Ausgehen und Stiegensteigen sind unberücksichtigt geblieben. Wohl beschloß die belangte Behörde in der Verhandlung vom 13. Juni 1951 eine Anfrage an den behandelnden Arzt Dr. G, ob Frau R schon vor dem Unfall infolge ihres Herzleidens dauernd oder vorübergehend pflegebedürftig gewesen sei. Sie verzichtete später aber, als Dr. G nicht antwortete, auf dieses Beweismittel, obwohl es für die Beurteilung bedeutsam sein konnte. Die belangte Behörde hat diese Mängel nicht beachtet. Sie hat aber auch das festgestellte Leiden dem Richtsatz I/4/c zugereiht, ohne festzulegen, welche Position dieses Richtsatzes sie angewendet wissen wollte, und ohne anzugeben, warum sie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. angenommen hat, wenn demgegenüber im Richtsatz Einschätzungsmöglichkeiten zwischen 0 - 90 v. H. vorgesehen sind. Sie hat damit gegen die ausdrückliche Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1953, verstoßen.
Dieses Verhalten der belangten Behörde hat zu einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geführt, die den Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der in freier Beweiswürdigung erzielten, den Sachverhalt betreffenden Annahmen ermächtigt, weil der ergänzungsbedürftige Sachverhalt wesentliche Punkte betraf (§ 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1952). Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist daher begründet.Dieses Verhalten der belangten Behörde hat zu einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geführt, die den Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der in freier Beweiswürdigung erzielten, den Sachverhalt betreffenden Annahmen ermächtigt, weil der ergänzungsbedürftige Sachverhalt wesentliche Punkte betraf (Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1952). Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist daher begründet.
II.römisch zwei.
Mit der Aufhebung des Ausspruches der belangten Behörde über den Anspruch auf die Grundrente verfällt auch der Ausspruch über die Leistungen für das Sterbevierteljahr der Aufhebung, weil diesem Ausspruche die rechtliche Grundlage entzogen ist.
Von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1952 abgesehen.Von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Litera c, VwGG 1952 abgesehen.
Es sei noch darauf hingewiesen, daß sich die belangte Behörde im Bescheide vom 15. Juli 1953 zu Unrecht auf § 38 AVG berufen und danach die Frage der Rentenbemessung als Vorfrage für die Zuerkennung der Gebührnisse für das Sterbevierteljahr bezeichnet hat, die sie selbständig beurteilen oder deren Beurteilung sie durch die zuständige Behörde abwarten könne. Der § 38 AVG ist nur dann anwendbar, wenn im Ermittlungsverfahren Vorfragen auftauchen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden bzw. von Gerichten zu entscheiden wären. hier waren aber die Vorfrage und die Hauptfrage von derselben Behörde, nämlich vom Landesinvalidenamte zu beantworten. die Schiedskommission ist dem Landesinvalidenamt als zweite Instanz eingegliedert. Im Verhältnis eines Landesinvalidenamtes als erster Instanz zu der bei dem Landesinvalidenamt errichteten Schiedskommission als zweiter Instanz kann daher die Vorschrift des § 38 AVG nicht angewendet werden.Es sei noch darauf hingewiesen, daß sich die belangte Behörde im Bescheide vom 15. Juli 1953 zu Unrecht auf Paragraph 38, AVG berufen und danach die Frage der Rentenbemessung als Vorfrage für die Zuerkennung der Gebührnisse für das Sterbevierteljahr bezeichnet hat, die sie selbständig beurteilen oder deren Beurteilung sie durch die zuständige Behörde abwarten könne. Der Paragraph 38, AVG ist nur dann anwendbar, wenn im Ermittlungsverfahren Vorfragen auftauchen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden bzw. von Gerichten zu entscheiden wären. hier waren aber die Vorfrage und die Hauptfrage von derselben Behörde, nämlich vom Landesinvalidenamte zu beantworten. die Schiedskommission ist dem Landesinvalidenamt als zweite Instanz eingegliedert. Im Verhältnis eines Landesinvalidenamtes als erster Instanz zu der bei dem Landesinvalidenamt errichteten Schiedskommission als zweiter Instanz kann daher die Vorschrift des Paragraph 38, AVG nicht angewendet werden.
Wien, am 14. Oktober 1955
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953001462.X00Im RIS seit
11.05.2016Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016