RS Vwgh 1955/10/27 1885/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1955
beobachten
merken

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §47 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 47 heute
  2. KOVG 1957 § 47 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 47 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  4. KOVG 1957 § 47 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  5. KOVG 1957 § 47 gültig von 01.07.1986 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985

Rechtssatz

Die unwiderlegliche Rechtsvermutung des § 47 Abs 1 zweiter Satz KOVG hat dann Platz zu greifen, wenn ein Kriegsteilnehmer an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war, oder wenn dieses Leiden zum Tode des Beschädigten wesentlich (Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953) beigetragen hat. Stirbt dagegen ein Beschädigter an mehreren Leiden, von denen nur eines oder einzelne als Dienstbeschädigung anerkannt waren, dann ist ein Verfahren über die Frage durchzuführen, ob die als Dienstbeschädigung anerkannten Leiden nicht nur unwesentlich zum Tode beigetragen haben.Die unwiderlegliche Rechtsvermutung des Paragraph 47, Absatz eins, zweiter Satz KOVG hat dann Platz zu greifen, wenn ein Kriegsteilnehmer an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war, oder wenn dieses Leiden zum Tode des Beschädigten wesentlich (Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953) beigetragen hat. Stirbt dagegen ein Beschädigter an mehreren Leiden, von denen nur eines oder einzelne als Dienstbeschädigung anerkannt waren, dann ist ein Verfahren über die Frage durchzuführen, ob die als Dienstbeschädigung anerkannten Leiden nicht nur unwesentlich zum Tode beigetragen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1953001885.X02

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten