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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §47 Abs1;Rechtssatz
Es ist der Behörde verwehrt, ein neuerliches Verfahren über den ursächlichen Zusammenhang durchzuführen, wenn die Rechtsvermutung des § 47 Abs 1 KOVG Anwendung zu finden hat.Es ist der Behörde verwehrt, ein neuerliches Verfahren über den ursächlichen Zusammenhang durchzuführen, wenn die Rechtsvermutung des Paragraph 47, Absatz eins, KOVG Anwendung zu finden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953001885.X01Im RIS seit
09.01.2003