RS Vwgh 2006/6/8 2003/03/0160

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Veröffentlicht am 08.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §37 idF 1998/I/158;
AVG §45 Abs2;
UVPG 2000 §2 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §3 Abs3;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §39;
UVPG 2000 §3a;
UVPG 2000 §4;
UVPG 2000 §5 Abs1;
UVPG 2000 Anh1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Während in den Fällen der §§ 4 und 5 Abs. 1 UVP-G 2000 die Initiative zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung dem Projektwerber überlassen bleibt, ermöglicht § 3 Abs 7 UVP-G 2000 die Durchführung eines Feststellungsverfahrens auf Antrag nicht nur des Projektwerbers, sondern (ua) auch der "mitwirkenden Behörde", also jener Behörde, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung oder Überwachung des Vorhabens zuständig wäre, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre (§ 2 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000). Dieses Feststellungsverfahren dient der Klarstellung, ob ein bestimmtes Projekt unter einen der Tatbestände des Anhanges 1 des UVP-G 2000 zu subsumieren ist. Wenn bei der mitwirkenden Behörde ein Genehmigungsantrag anhängig gemacht wurde, der möglicherweise auf Grund des UVP-G 2000 nicht in ihre Kompetenz fällt, und der Genehmigungswerber die Auffassung vertritt, eine UVP-Pflicht sei nicht gegeben, dient das Feststellungsverfahren auch der Lösung von Kompetenzkonflikten zwischen verschiedenen Genehmigungsbehörden.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1VerfahrensbestimmungenBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030160.X01

Im RIS seit

14.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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