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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §41 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ein Anspruch auf Weitergewährung einer Waisenrente nach Vollendung des 18.Lebensjahres ist - unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Anspruch bestand - immer dann gegeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres als auch im Zeitpunkt der Antragstellung zutreffen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953001761.X01Im RIS seit
12.04.2001