RS Vwgh 1955/11/9 1705/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1955
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1950 §13;
GJGebG 1962 §13;
JN §58 Abs1;
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0874/54 E 9. März 1955 VwSlg 1117 F/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Der Anspruch auf einen lebenslangen Ruhegenuß ist mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn nur eine Aufwertung (Valorisierung) unter Bedachtnahme auf erhöhte Lebenshaltungskosten begehrt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1954001705.X01

Im RIS seit

09.11.1955
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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