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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GJGebG 1950 §13;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0874/54 E 9. März 1955 VwSlg 1117 F/1955 RS 1Stammrechtssatz
Der Anspruch auf einen lebenslangen Ruhegenuß ist mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn nur eine Aufwertung (Valorisierung) unter Bedachtnahme auf erhöhte Lebenshaltungskosten begehrt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1954001705.X01Im RIS seit
09.11.1955