Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde ist, wenn sie der Ansicht ist, daß Gesundheitsschädigungen nicht auf Kriegseinwirkungen zurückzuführen sind, nicht verpflichtet nachzuweisen, auf welche andere Weise sie entstanden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953003103.X02Im RIS seit
18.10.2002