RS Vwgh 1955/11/18 3103/53

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Veröffentlicht am 18.11.1955
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Die Behörde ist, wenn sie der Ansicht ist, daß Gesundheitsschädigungen nicht auf Kriegseinwirkungen zurückzuführen sind, nicht verpflichtet nachzuweisen, auf welche andere Weise sie entstanden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1953003103.X02

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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