RS Vwgh 1955/11/23 1419/53

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Veröffentlicht am 23.11.1955
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y15449;

Rechtssatz

Bei Schätzung unter Anwendung des äußeren Betriebsvergleichs besteht für die Behörde keine Verpflichtung, dem Steuerpflichtigen den Namen des Vergleichsbetriebs zu nennen. *

E 23.11.1955, 1419/53 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1953001419.X01

Im RIS seit

23.11.1955
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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