RS Vwgh 1955/11/24 2123/55

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Veröffentlicht am 24.11.1955
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §85 Abs2;
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Beachte

y12902;

Rechtssatz

Es besteht seitens der Behörde keine Verpflichtung, jemanden, dessen Berufung nicht entsprechend begründet ist, weder im Hinblick auf sein Alter, seine Rechtsunkenntnis, noch im Hinblick auf § 4 OFG gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Ergänzung der Berufung aufzufordern.Es besteht seitens der Behörde keine Verpflichtung, jemanden, dessen Berufung nicht entsprechend begründet ist, weder im Hinblick auf sein Alter, seine Rechtsunkenntnis, noch im Hinblick auf Paragraph 4, OFG gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Ergänzung der Berufung aufzufordern.

*

E 24.11.1955, 2123/55 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1955002123.X01

Im RIS seit

24.11.1955
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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