Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Putz und die Räte Dr. Ondraczek, Dr. Wasniczek, Dr. Schirmer und Dr. Schimetschek als Richter, im Beisein des Ministerialsekretärs Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde des AN in S gegen den Bescheid der Berufungskommission für Niederösterreich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. Oktober 1953, Zl. VI - 1906/ Grad 1953, betreffend Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer 1950 und 1951, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Putz und die Räte Dr. Ondraczek, Dr. Wasniczek, Dr. Schirmer und Dr. Schimetschek als Richter, im Beisein des Ministerialsekretärs Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde des AN in S gegen den Bescheid der Berufungskommission für Niederösterreich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. Oktober 1953, Zl. römisch sechs - 1906/ Grad 1953, betreffend Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer 1950 und 1951, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Bäckermeister, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, hatte für das Jahr 1950 einen Gesamtumsatz von 70.089 S (einschließlich Eigenverbrauch), einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 18.356 S und ein Einkommen vonDer Beschwerdeführer, ein Bäckermeister, der seinen Gewinn nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG ermittelt, hatte für das Jahr 1950 einen Gesamtumsatz von 70.089 S (einschließlich Eigenverbrauch), einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 18.356 S und ein Einkommen von
17.826 S, für 1951 einen Gesamtumsatz von 108.031 S, einen Gewinn von 23.842 S und ein Einkommen von 22.286 S erklärt. Anläßlich einer Ende 1952 bei ihm vorgenommenen Betriebsprüfung über die Jahre 1948 bis 1951 wurde festgestellt, daß seine Buchführung weder formell noch materiell in Ordnung war, und wurden seine Umsätze und Gewinne gemäß § 217 AO geschätzt. Bei dieser Schätzung gingen die Prüfer von dem aus den Einkaufsfakturen mengenmäßig festgestellten Mehleinsatz aus und stellten sie sodann die aus 1 kg Mehl erzielbare Ausbeute an Brot und Gebäck fest. Für Schwarzbrot nahmen sie an, daß aus einem Kilogramm Brotmehl ein Brotlaib im Gewichte von 1,35 kg, für Weißgebäck daß aus einem Kilogramm Weizenmehl 28 Semmeln erzeugt werden. Zur Ermittlung der Umsätze zogen sie die amtlich vorgeschriebenen Preise für Brot und Gebäck heran. Unter Berücksichtigung der verkauften Mehlmenge, der Erzeugung von Sandwichwecken und des Brösel- und Grießverbrauches schätzten sie für 1950 den Umsatz mit 89.000 S, den Gewinn unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betriebsausgaben mit 35.619 S und das Einkommen mit 35.089 S. Für 1951 ergab sich auf die gleiche Weise ein Umsatz von 113.000 S, ein Gewinn von 25.509 S und ein Einkommen von 28.204 s. Das Finanzamt erließ entsprechende Steuerbescheide.17.826 S, für 1951 einen Gesamtumsatz von 108.031 S, einen Gewinn von 23.842 S und ein Einkommen von 22.286 S erklärt. Anläßlich einer Ende 1952 bei ihm vorgenommenen Betriebsprüfung über die Jahre 1948 bis 1951 wurde festgestellt, daß seine Buchführung weder formell noch materiell in Ordnung war, und wurden seine Umsätze und Gewinne gemäß Paragraph 217, AO geschätzt. Bei dieser Schätzung gingen die Prüfer von dem aus den Einkaufsfakturen mengenmäßig festgestellten Mehleinsatz aus und stellten sie sodann die aus 1 kg Mehl erzielbare Ausbeute an Brot und Gebäck fest. Für Schwarzbrot nahmen sie an, daß aus einem Kilogramm Brotmehl ein Brotlaib im Gewichte von 1,35 kg, für Weißgebäck daß aus einem Kilogramm Weizenmehl 28 Semmeln erzeugt werden. Zur Ermittlung der Umsätze zogen sie die amtlich vorgeschriebenen Preise für Brot und Gebäck heran. Unter Berücksichtigung der verkauften Mehlmenge, der Erzeugung von Sandwichwecken und des Brösel- und Grießverbrauches schätzten sie für 1950 den Umsatz mit 89.000 S, den Gewinn unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betriebsausgaben mit 35.619 S und das Einkommen mit 35.089 S. Für 1951 ergab sich auf die gleiche Weise ein Umsatz von 113.000 S, ein Gewinn von 25.509 S und ein Einkommen von 28.204 s. Das Finanzamt erließ entsprechende Steuerbescheide.
Der Beschwerdeführer berief. Ohne die Feststellung der Mangelhaftigkeit seiner Buchführung und die Befugnis der Behörde zur Schätzung seiner Geschäftsergebnisse zu bestreiten, wendet er im wesentlichen nur ein, daß "ein jeder Bäckermeister aus einem Kilogramm Brotmehl nicht 1,35 kg, sondern nur 1,33 kg Brot und aus einem Kilogramm Weizenmehl nicht 28, sondern nur 26 Stück Semmeln erzeugen könne. Auch habe die Schätzung den 5%igen Schwund bei der Erzeugung und den 2 %igen Schwund beim Mehlverkauf nicht berücksichtigt. Weiters sei zu bedenken, daß der Beschwerdeführer schwer leidend sei, sich ständig in ärztlicher Behandlung befinde und für seinen Beruf nur 50 % einsatzfähig erscheine. Das Finanzamt vernahm daraufhin den Steuerhelfer, der die Berufungsschrift für den Beschwerdeführer verfaßt hatte, ein. Dieser erklärte, die in der Berufung angegebenen Ausbeuten seien nicht nachweisbar, sondern beruhten auf seinen Erfahrungen "bei früheren Betriebsprüfungen", sie seien "auch in den Marktvorschriften festgehalten". Weiters wurde einvernehmlich festgestellt, daß die infolge der Krankheit des Betriebsinhabers für die Beschäftigung fremder Arbeitskräfte bezahlten Löhne bei der Gewinnermittlung voll als Betriebsausgaben abgezogen worden waren. Daraufhin wies die belangte Behörde die Berufung ab. Die zur Stütze der Berufung herangezogene Kundmachung des Bundesministeriums für inneres über die Umtauschmengen bei der Lohn- und Umtauschbäckerei seien nicht maßgebend, weil sie nicht von der normalen, sondern von der geringsten Ausbeute ausgingen. Die Ausbeute an Kleingebäck sei nach den Angaben des Beschwerdeführers ermittelt worden, gegen die von den Prüfern angenommene Ausbeute an Brot habe der Beschwerdeführer bei der Prüfung keine Einwendungen erhoben. Der Schwund sei in den Sätzen bereits berücksichtigt.
Gegen diese Abweisung der Berufung durch die belangte Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie wiederholt im wesentlichen die in der Berufung über die Ausbeute an Brot und Semmeln aus einem Kilogramm Mehl aufgestellten Behauptungen und verweist darauf, daß die betreffenden "Erfahrungsmaßstäbe" gerade im ländlichen Bäckergewerbe bei der zuständigen Fachgruppe der Handelskammer ohne Mühe zu erfahren seien. Untersuchungen bei der niederösterreichischen Handelskammer hätten ergeben, daß für ein Kilogramm Brot im Durchschnitt 75 dkg Mehl aufgewendet werden müssen und daß aus einem Kilogramm Mehl im Durchschnitt 26 Semmeln gewonnen werden können. Zum Beweis wird auf die Österreichische Bäckerzeitung vom 31. Oktober 1953 verwiesen und eine Anfrage bei der niederösterreichischen Handelskammer über ein - angeblich - im September 1953 im Beisein von Vertretern der Finanzbehörde vorgenommenes Probebacken beantragt. Der bekämpfte Bescheid behaupte unrichtigerweise, daß die Ausbeute an Semmeln nach den Angaben des Beschwerdeführers ermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe nur das "Mischungsverhältnis" bei der Erzeugung von Kleingebäck angegeben, die von den Prüfern daraufhin angestellte Kalkulationsrechnung habe sich völlig ohne seine Mitwirkung abgespielt. Die Behauptung, der Steuerhelfer des Beschwerdeführers stütze seine Angaben über die Ausbeute auf eine Kundmachung des Bundesministeriums für Inneres vom 14. November 1950, betreffend der Lohn- und Umtauschbäckerei, sei aktenwidrig. Diese Kundmachung sei in der Berufungsschrift mit keinem Wort erwähnt und der Steuerhelfer des Beschwerdeführers habe sie gar nicht gekannt. Übrigens sollten mit dieser Verordnung nicht, wie die belangte Behörde behaupte, Mindestausbeuten, sondern Durchschnittsausbeuten festgestellt werden. Eine Anfrage bei der "obersten Preisregelungsbehörde" hätte das ohne weiteres ergeben. Schließlich seien die besonderen Verhältnisse des Betriebes, nämlich die Krankheit des Beschwerdeführers und der Umstand, daß es sich, wie der Betriebsprüfer selbst festgestellt habe, um eine schlecht eingerichtete Landbäckerei handle, nicht entsprechend berücksichtigt worden.
Über die Beschwerde hat der Gerichtshof erwogen:
Nach § 217 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen und sind dabei alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist danach insbesondere, wenn die Bücher und Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen unvollständig oder formell oder sachlich unrichtig sind, wie das vorliegendenfalls außer Streit steht.Nach Paragraph 217, AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen und sind dabei alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist danach insbesondere, wenn die Bücher und Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen unvollständig oder formell oder sachlich unrichtig sind, wie das vorliegendenfalls außer Streit steht.
Die Beschwerde wendet sich denn auch nicht gegen die Befugnis der Behörde zur Schätzung, sondern nur gegen die Art ihrer Durchführung. Nun setzt die ordnungsgemäße Durchführung einer Schätzung allerdings voraus, daß die Behörde die Tatsachen, auf denen sich ihre Schätzung aufbaut, in einem entsprechenden Ermittlungsverfahren festgestellt hat. Der Gerichtshof kann jedoch nicht finden, daß die belangte Behörde gegen diesen Grundsatz verstoßen hätte. Die Betriebsprüfer haben ihre Schätzung vielmehr, ausgehend von dem in den eigenen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers aufscheinenden Mehleinsatz unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Beschwerdeführers über die Semmelausbeute und unter der vom Beschwerdeführer bei der Prüfung nicht bestrittenen Annahme einer Brotausbeute von 1,35 kg aus einem Kilogramm Mehl und unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betriebsausgaben in einwandfreier und sorgfältiger Weise vorgenommen. Sie haben u. a. mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift über die besonderen Betriebsverhältnisse aufgenommen, worin dieser angeibt, "eine Presse Teig = 25 Semmeln wird mit 1,45 kg Teig ausgewogen.
Mischverhältnis bei Semmeln: auf 1 Liter Wasser ca. 1,40 bis 1,50 kg Mehl je nach Qualität". Auf diesen Angaben fußend haben die Prüfer die Ausbeute bei Kleingebäck wie folgt berechnet:
1 Presse Teig
= 25
Semmeln mit
1,45 kg Teig
- 20 % Backschwund
0,29 kg
ist Ausbackgewicht für
25 Stück Semmeln
1,16 kg, darin enthalten 87 dkg Mehl
(Mehlanteil von 1,16 kg bei einem Verhältnis von 75 : 100 =
0,87 kg).
Ausbeute von 1 kg Mehl: 87 : 25 = 100 : x;
x = 28,73 Stück. Mischungsverhältnis laut Angabe des
Pflichtigen.
1 Liter Wasser : 1,50 kg Mehl = 2,50 kg Teig
Teiggewicht 1 Semmel (1,45 : 25) = 5,8 dkg
2,50 kg : 5,8 dkg = 43,1 Semmeln von 1,50 kg Mehl.
Ausbeute von 1 kg Mehl 105 : 43 = 100 : x; x = 28,6 Stück.
Durchschnittliche Ausbeute: 1 kg Mehl = 28 Semmeln.
Gegen diese Berechnung - die die Feststellung des bekämpften Bescheides, daß die Ausbeute für Kleingebäck (Semmeln) "nach den Angaben des Pflichtigen" ermittelt wurde, vollauf rechtfertigt - konnte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ebensowenig etwas Beachtenswertes vorbringen wie gegen die bei der Prüfung angenommene Ausbeute von 1,35 kg Brot aus 1 kg Mehl. obwohl die Finanzbehörde den Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren ausdrücklich zum Nachweis seiner Behauptungen über niedrigere Ausbeuteziffern aufgefordert hat, hat sich sein Steuerhelfer bloß auf "seine Erfahrung" bei früheren Betriebsprüfungen berufen und ganz allgemein auf nicht näher genannte "Marktvorschriften" hingewiesen. Damit konnte er die Feststellungen der Betriebsprüfung, die hinsichtlich der Semmelausbeute auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, hinsichtlich der Brotausbeute auf den Branchenerfahrungen der Finanzbehörde beruhten, deren Richtigkeit der Beschwerdeführer bei der Betriebsprüfung nicht bestritten hatte, nicht widerlegen. insbesondere geht auch aus der Backwarenverordnung, StGBl. Nr. 182/1945, und der "Kundmachung betreffend die Preisregelung für Brot- und Kleingebäck, das gegen Lohn und Umtausch hergestellt wird (Lohn- und Umtauschbäckerei)" vom 13. November1950 (Wiener Zeitung Nr. 264 vom 14. November 1950), die der Steuerhelfer mit dem Hinweis auf die "Marktvorschriften" offenbar gemeint hat, nur hervor, daß Bäckereibetriebe verpflichtet waren, für 100 kg Mehl bei Umtauschbäckerei mindestens 133,33 kg Brot bzw. 122,67 kg Kleingebäck auszuliefern, was bei dem in der nämlichen Verordnung festgestellten Normalgewicht von Kleingebäck von 46 gr eine Mindestausbeute von 26,66 Stück Semmeln aus 1 kg Mehl bedeutet. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie in der eingehenden Begründung ihres Bescheides ausführt, diese Mengen seien mit Rücksicht auf die häufige Minderwertigkeit des zum Umtausch eingelieferten Mehles als Mindestmengen festgesetzt worden, die fraglichen Vorschriften stünden daher der Annahme einer höheren, mit 1,35 kg Brot bzw. 28 Stück Semmeln aus einem Kilogramm Mehl angenommenen DURCHSCHNITTausbeute keineswegs entgegen. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde erstmals zu den Annahmen der Behörde bestimmte Gegenbeweise, wie die Einsicht in eine Nummer der Bäckerzeitung, die übrigens erst nach Erlaß des angefochtenen Bescheides erschienenen ist, und eine Anfrage an die Handelskammer beantragt, so übersieht er, daß der Verwaltungsgerichtshof den bekämpften Bescheid im Sinne der Bestimmungen des § 41 VwGG 1952 nur auf Grund des der belangten Behörde vorgelegenen Sachverhaltes zu überprüfen, demnach weder neu vorgebrachte Tatsachen zu berücksichtigen noch auch irgend welche Beweise aufzunehmen hat. Auch die Rüge, daß die belangte Behörde die besonderen Verhältnisse des gegenständlichen Betriebes zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, ist ungerechtfertigt. Der Beschwerdeführer beschäftigt in seinem Betrieb normalerweise nur einen Lehrling, und wenn im Krankheitsfalle zeitweise eine Hilfskraft eingestellt wird, die unter seiner oder seiner Gattin Aufsicht arbeitet, so konnte die Behörde nicht mit Unrecht annehmen, daß dadurch die Ausbeute an Backwaren nicht leiden konnte, zumal die Herstellungsrezeptur offenbar unverändert geblieben war. Ebenso konnte die Behörde aber auch annehmen, daß das vom Beschwerdeführer angegebene Teigmischungsverhältnis und Teigauswiegegewicht dem jahrelang unverändert gebliebenen Zustand seiner Bäckereieinrichtung Rechnung getragen hat, die mindere Ausstattung des Betriebes sohin schon in den angenommenen Ausbeutemengen berücksichtigt erscheint.Gegen diese Berechnung - die die Feststellung des bekämpften Bescheides, daß die Ausbeute für Kleingebäck (Semmeln) "nach den Angaben des Pflichtigen" ermittelt wurde, vollauf rechtfertigt - konnte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ebensowenig etwas Beachtenswertes vorbringen wie gegen die bei der Prüfung angenommene Ausbeute von 1,35 kg Brot aus 1 kg Mehl. obwohl die Finanzbehörde den Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren ausdrücklich zum Nachweis seiner Behauptungen über niedrigere Ausbeuteziffern aufgefordert hat, hat sich sein Steuerhelfer bloß auf "seine Erfahrung" bei früheren Betriebsprüfungen berufen und ganz allgemein auf nicht näher genannte "Marktvorschriften" hingewiesen. Damit konnte er die Feststellungen der Betriebsprüfung, die hinsichtlich der Semmelausbeute auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, hinsichtlich der Brotausbeute auf den Branchenerfahrungen der Finanzbehörde beruhten, deren Richtigkeit der Beschwerdeführer bei der Betriebsprüfung nicht bestritten hatte, nicht widerlegen. insbesondere geht auch aus der Backwarenverordnung, StGBl. Nr. 182 aus 1945,, und der "Kundmachung betreffend die Preisregelung für Brot- und Kleingebäck, das gegen Lohn und Umtausch hergestellt wird (Lohn- und Umtauschbäckerei)" vom 13. November1950 (Wiener Zeitung Nr. 264 vom 14. November 1950), die der Steuerhelfer mit dem Hinweis auf die "Marktvorschriften" offenbar gemeint hat, nur hervor, daß Bäckereibetriebe verpflichtet waren, für 100 kg Mehl bei Umtauschbäckerei mindestens 133,33 kg Brot bzw. 122,67 kg Kleingebäck auszuliefern, was bei dem in der nämlichen Verordnung festgestellten Normalgewicht von Kleingebäck von 46 gr eine Mindestausbeute von 26,66 Stück Semmeln aus 1 kg Mehl bedeutet. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie in der eingehenden Begründung ihres Bescheides ausführt, diese Mengen seien mit Rücksicht auf die häufige Minderwertigkeit des zum Umtausch eingelieferten Mehles als Mindestmengen festgesetzt worden, die fraglichen Vorschriften stünden daher der Annahme einer höheren, mit 1,35 kg Brot bzw. 28 Stück Semmeln aus einem Kilogramm Mehl angenommenen DURCHSCHNITTausbeute keineswegs entgegen. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde erstmals zu den Annahmen der Behörde bestimmte Gegenbeweise, wie die Einsicht in eine Nummer der Bäckerzeitung, die übrigens erst nach Erlaß des angefochtenen Bescheides erschienenen ist, und eine Anfrage an die Handelskammer beantragt, so übersieht er, daß der Verwaltungsgerichtshof den bekämpften Bescheid im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 41, VwGG 1952 nur auf Grund des der belangten Behörde vorgelegenen Sachverhaltes zu überprüfen, demnach weder neu vorgebrachte Tatsachen zu berücksichtigen noch auch irgend welche Beweise aufzunehmen hat. Auch die Rüge, daß die belangte Behörde die besonderen Verhältnisse des gegenständlichen Betriebes zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, ist ungerechtfertigt. Der Beschwerdeführer beschäftigt in seinem Betrieb normalerweise nur einen Lehrling, und wenn im Krankheitsfalle zeitweise eine Hilfskraft eingestellt wird, die unter seiner oder seiner Gattin Aufsicht arbeitet, so konnte die Behörde nicht mit Unrecht annehmen, daß dadurch die Ausbeute an Backwaren nicht leiden konnte, zumal die Herstellungsrezeptur offenbar unverändert geblieben war. Ebenso konnte die Behörde aber auch annehmen, daß das vom Beschwerdeführer angegebene Teigmischungsverhältnis und Teigauswiegegewicht dem jahrelang unverändert gebliebenen Zustand seiner Bäckereieinrichtung Rechnung getragen hat, die mindere Ausstattung des Betriebes sohin schon in den angenommenen Ausbeutemengen berücksichtigt erscheint.
Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.Die Beschwerde mußte daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.
Wien, am 25. November 1955
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953003136.X00Im RIS seit
25.11.1955Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012