RS Vwgh 1955/11/29 0305/53

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Veröffentlicht am 29.11.1955
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y13691;

Rechtssatz

Die Anordnung der Ersatzvornahme hat stets mit einer vom Titelbescheid gesonderten Vollstreckungsverfügung zu erfolgen, dies gilt auch dann, wenn der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist (Hinweis E 15.12.1954, 2574/53)

*

E 29.11.1955, 305/53 VwSlg 3898 A/1955;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1953000305.X01

Im RIS seit

29.11.1955
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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