RS Vwgh 1955/12/1 3275/53

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Veröffentlicht am 01.12.1955
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
KOVG 1957 §35 Abs3;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984
  1. KOVG 1957 § 35 heute
  2. KOVG 1957 § 35 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2005
  3. KOVG 1957 § 35 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 35 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 594/1981

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß ein Anspruchsberechtigter seines Anspruches verlustig geht, wenn er sich ohne zureichenden Grund einer Möglichkeit begibt, ein ausreichendes Einkommen aus seinem Besitz zu erzielen, gilt auch dann, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob eine Witwe über das im § 35 Abs 3 KOVG vorgesehene Einkommen verfügt.Der Grundsatz, daß ein Anspruchsberechtigter seines Anspruches verlustig geht, wenn er sich ohne zureichenden Grund einer Möglichkeit begibt, ein ausreichendes Einkommen aus seinem Besitz zu erzielen, gilt auch dann, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob eine Witwe über das im Paragraph 35, Absatz 3, KOVG vorgesehene Einkommen verfügt.

Schlagworte

Ordentliche Bewirtschaftung Erzielung eines ausreichenden Einkommens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1953003275.X02

Im RIS seit

14.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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