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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Während der Zeugenbeweis auf die Ermittlung des Sachverhaltes beschränkt ist, kommt dem Sachverständigen darüber hinaus die Funktion zu, aus ermittelten Tatsachen Schlüsse auf weitere entscheidungswichtige Tatsachen in Richtung auf das Beweisthema zu ziehen. Damit ist dem Sachverständigen die Aufgabe überantwortet, zwischen dem Tatbestande und der Norm einen Zusammenhang herzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953003379.X03Im RIS seit
22.10.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2008