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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2635/54 E 18. Mai 1955 VwSlg 3749 A/1955 RS 2Stammrechtssatz
Die Gesamteinschätzung unterliegt der fachlichen Beurteilung des ärztlichen Sachverständigen, der sie ausreichend zu begründen hat. In der Begründung ist auszuführen, von welcher Dienstbeschädigung er bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgegangen ist und warum sich durch das Zusammenwirken aller Dienstbeschädigungen nicht eine höhere Gesamteinschätzung ergibt. Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953002716.X08Im RIS seit
08.11.2001Zuletzt aktualisiert am
08.02.2011