RS Vwgh 1955/12/2 2716/53

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Veröffentlicht am 02.12.1955
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3487/53 E 18. Mai 1955 VwSlg 3746 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil am dem Leidenszustand zuzumessen ist, dann ist darüber Sachverständigenbeweis zu führen, inwieweit die Gesundheitsschädigung - ausgedrückt in einem Hundertsatz - auf das schädigende Ereignis bzw. auf die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Die Einschätzung des Verschlimmerungsanteiles ist zu begründen.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verschlimmerungsanteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1953002716.X06

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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