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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3487/53 E 18. Mai 1955 VwSlg 3746 A/1955 RS 1Stammrechtssatz
Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil am dem Leidenszustand zuzumessen ist, dann ist darüber Sachverständigenbeweis zu führen, inwieweit die Gesundheitsschädigung - ausgedrückt in einem Hundertsatz - auf das schädigende Ereignis bzw. auf die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Die Einschätzung des Verschlimmerungsanteiles ist zu begründen.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme VerschlimmerungsanteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953002716.X06Im RIS seit
08.11.2001Zuletzt aktualisiert am
08.02.2011