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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die für Kriegsopferversorgungsangelegenheiten zuständigen Behörden, auch die Berufungsbehörden, sind - unbeschadet des Grundsatzes der Verfahrensökonomie, nicht berechtigt, ohne neuerliche Untersuchung die Ergebnisse einer mehr als ein Jahr zurückliegenden Befundaufnahme zu verwerten. (Hinweis auf E vom 8.2.1963, 1146/62)
Schlagworte
Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1954002776.X01Im RIS seit
15.10.2001Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010