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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Rechtliche Ausführungen zum Grundsatz der österreichischen Sozialgesetzgebung, daß eine rechtskräftig zuerkannte Rente nur dann herabgesetzt oder entzogen werden darf, wenn in den Verhältnissen, die für die Zuerkennung maßgebend waren, nachträglich eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1954002063.X02Im RIS seit
28.11.2001