RS Vwgh 1955/12/6 3110/53

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Veröffentlicht am 06.12.1955
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Index

30/01 Finanzverfassung

Beachte

y23736;

Rechtssatz

Der Abgabenbegriff des F-VG umfaßt sowohl Steuern und Gebühren als auch Beiträge. Ob aber eine in Gemäßheit des F-VG eingehobene Geldleistung nun als Steuer, als Gebühr oder als Beitrag anzusehen ist, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. *

E 6.12.1955, 3110/53 #3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1953003110.X03

Im RIS seit

15.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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