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30/01 FinanzverfassungNorm
F-VG 1948 §5;Beachte
y23735;Rechtssatz
Aus der Tatsache, daß das F-VG die Interessentenbeiträge zu den ausschließenden Landesabgaben (Gemeindeabgaben) zählt, folgt nicht zwingend, daß die Interessentenbeiträge Abgaben iSd F-VG sind. Es wird dadurch lediglich festgestellt, welche Autorität zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheit der Interessentenbeiträge zuständig ist und welcher Gebietskörperschaft das Aufkommen an diesen Beiträgen zufließt. *
E 6.12.1955, 3110/53 #2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953003110.X02Im RIS seit
15.05.2001