RS Vwgh 1955/12/6 3110/53

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Veröffentlicht am 06.12.1955
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30/01 Finanzverfassung

Beachte

y23735;

Rechtssatz

Aus der Tatsache, daß das F-VG die Interessentenbeiträge zu den ausschließenden Landesabgaben (Gemeindeabgaben) zählt, folgt nicht zwingend, daß die Interessentenbeiträge Abgaben iSd F-VG sind. Es wird dadurch lediglich festgestellt, welche Autorität zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheit der Interessentenbeiträge zuständig ist und welcher Gebietskörperschaft das Aufkommen an diesen Beiträgen zufließt. *

E 6.12.1955, 3110/53 #2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1953003110.X02

Im RIS seit

15.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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