RS Vwgh 1955/12/14 2286/52

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Veröffentlicht am 14.12.1955
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §29 Abs1;
GewStG §25 Abs1;
GewStG §26 Abs1;
GewStG §36;

Beachte

y13551;

Rechtssatz

Für die Qualifikation als Betriebsstätte genügt es, daß eine Einrichtung vorliegt, in der dauernd eine Tätigkeit ausgeübt wird, die den Zweck des Unternehmens unmittelbar zu fördern bestimmt ist. Dabei ist es nicht erforderlich, daß in der Betriebsstätte Geschäftsabschlüsse getätigt oder Inkassi vorgenommen werden.

*

E 14.12.1955, 2286/52 #1 VwSlg 1332 F/1955;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1952002286.X01

Im RIS seit

14.12.1955
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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