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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §70 Abs3;Rechtssatz
Wird im Verfahren nicht die Zulässigkeit der Wiederaufnahme bekämpft, sondern nur die Rechtswidrigkeit der neuerlichen Entscheidung behauptet, dann kann in einem solchen Fall zufolge des Neuerungsverbotes auch der letztinstanzliche Bescheid vor dem VwGH nur im gleichen Umfang bekämpft werden, in dem der erstinstanzliche Bescheid im Verwaltungsverfahren angefochten wurde.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953003278.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.03.2014