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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Rat Dr. Dietmann und die Räte Dr. Donner, Dr. Koprivnikar, Dr. Krzizek und Dr. Lehne als Richter, im Beisein des Landesgerichtsrates Dr. Linzmeier als Schriftführer, über die Beschwerde des F und der M W in B gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 5. Juni 1953, Schl. Z. II - 15076, betreffend Kriegsopferversorgung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Rat Dr. Dietmann und die Räte Dr. Donner, Dr. Koprivnikar, Dr. Krzizek und Dr. Lehne als Richter, im Beisein des Landesgerichtsrates Dr. Linzmeier als Schriftführer, über die Beschwerde des F und der M W in B gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 5. Juni 1953, Schl. Z. römisch zwei - 15076, betreffend Kriegsopferversorgung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Ernährungszulage, den Anspruch auf Ernährungszulage für die Zeit vom 1. Oktober 1948 bis 31. Dezember 1949 und die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Ernährungszulage und der Elternrente abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. Jänner 1953 wurde das mit Bescheid vom 23. Jänner 1951 abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen, der von den Beschwerdeführern erhobene Anspruch auf Elternversorgung gemäß § 45 KOVG abgewiesen und die Beschwerdeführer verpflichtet, die in der Zeit vom 1. Jänner 1950 bis 31. Mai 1952 erhaltenen Elternrentenbezüge von zusammen S 4.712,-- gemäß § 54 Abs. 1 KOVG zurückzuzahlen. Mit einem weiteren Bescheid der gleichen Behörde vom 17. Jänner 1953 wurde das mit Bescheid vom 21. Dezember 1948 abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen, der Anspruch auf Ernährungszulage abgewiesen und die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 54 Abs. 1 KOVG verpflichtet, die in der Zeit vom 1. Oktober 1948 bis 31. Mai 1952 erhaltenen Beträge an Ernährungszulage von zusammen S 2.606,55 zurückzuzahlen. Die gegen diese beiden Bescheide eingebrachten Berufungen wies die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Über die dagegen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:Mit dem Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. Jänner 1953 wurde das mit Bescheid vom 23. Jänner 1951 abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder aufgenommen, der von den Beschwerdeführern erhobene Anspruch auf Elternversorgung gemäß Paragraph 45, KOVG abgewiesen und die Beschwerdeführer verpflichtet, die in der Zeit vom 1. Jänner 1950 bis 31. Mai 1952 erhaltenen Elternrentenbezüge von zusammen S 4.712,-- gemäß Paragraph 54, Absatz eins, KOVG zurückzuzahlen. Mit einem weiteren Bescheid der gleichen Behörde vom 17. Jänner 1953 wurde das mit Bescheid vom 21. Dezember 1948 abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder aufgenommen, der Anspruch auf Ernährungszulage abgewiesen und die Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 54, Absatz eins, KOVG verpflichtet, die in der Zeit vom 1. Oktober 1948 bis 31. Mai 1952 erhaltenen Beträge an Ernährungszulage von zusammen S 2.606,55 zurückzuzahlen. Die gegen diese beiden Bescheide eingebrachten Berufungen wies die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Über die dagegen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführer bekämpfen den angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit der Begründung, daß ihnen die belangte Behörde keine Gelegenheit gegeben habe, von dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Diese Einwendung ist jedoch nicht geeignet, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs. 3 AVG herbeizuführen. Die beschwerdeführenden Parteien haben sich auf die Rüge beschränkt, daß das Parteiengehör nicht gewährt worden sei, ohne die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne anzugeben, was sie vorgebracht hätten, wenn sie gehört worden wären.Die Beschwerdeführer bekämpfen den angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit der Begründung, daß ihnen die belangte Behörde keine Gelegenheit gegeben habe, von dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Diese Einwendung ist jedoch nicht geeignet, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschrift des Paragraph 45, Absatz 3, AVG herbeizuführen. Die beschwerdeführenden Parteien haben sich auf die Rüge beschränkt, daß das Parteiengehör nicht gewährt worden sei, ohne die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne anzugeben, was sie vorgebracht hätten, wenn sie gehört worden wären.
Als unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung machen die Beschwerdeführer geltend, daß die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gegeben gewesen seien. Hätte die Behörde die vorliegenden Beweise richtig gewürdigt, dann hätte sie zu dem Schluß kommen müssen, daß dem Landesinvalidenamt die Tatsachen und Beweismittel für die Zuerkennung der Elternrente bekannt gewesen seien und daher kein Wiederaufnahmegrund bestanden habe. Die Beschwerdeführer hätten keine unrichtigen Angaben über die tatsächliche Größe ihres landwirtschaftlichen Besitzes gemacht. Für die Frage der Selbständigkeit der Beschwerdeführer sei überdies die Größe des landwirtschaftlichen Besitzes ohne Bedeutung. Da sie die Normalverbraucherkarte besessen haben, ergebe sich daraus, daß sie nicht als selbständig Erwerbstätige angesehen werden könnten.
I. Hinsichtlich des Abspruches über die Elternrente zeigen die Akten des Verwaltungsverfahrens, daß die Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 16. Jänner 1953 im wesentlichen mit der Begründung berufen haben, die Behörde habe die Auslagen für fremde Arbeitskräfte, Steuern und Versicherungen nicht berücksichtigt. Die von der Behörde angenommene Größe des landwirtschaftlichen Besitzes wurde in der Berufung nicht bestritten, ebensowenig die unrichtigen Angaben der Beschwerdeführer über die Größe ihres Betriebes. Demnach haben die Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens bekämpft, sondern nur die Rechtswidrigkeit der neuerlichen Entscheidung über die Elternrente behauptet. In einem solchen Falle kann aber zufolge des Neuerungsverbotes nach § 41 Abs. 1 VwGG 1952 auch der letztinstanzliche Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof nur im gleichen Umfang bekämpft werden, in dem der erstinstanzliche Bescheid im Verwaltungsverfahren angefochten wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher lediglich zu prüfen, ob der Abspruch der Behörde über die Berechtigung zum Bezug einer Elternrente rechtswidrig ist.römisch eins. Hinsichtlich des Abspruches über die Elternrente zeigen die Akten des Verwaltungsverfahrens, daß die Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 16. Jänner 1953 im wesentlichen mit der Begründung berufen haben, die Behörde habe die Auslagen für fremde Arbeitskräfte, Steuern und Versicherungen nicht berücksichtigt. Die von der Behörde angenommene Größe des landwirtschaftlichen Besitzes wurde in der Berufung nicht bestritten, ebensowenig die unrichtigen Angaben der Beschwerdeführer über die Größe ihres Betriebes. Demnach haben die Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens bekämpft, sondern nur die Rechtswidrigkeit der neuerlichen Entscheidung über die Elternrente behauptet. In einem solchen Falle kann aber zufolge des Neuerungsverbotes nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1952 auch der letztinstanzliche Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof nur im gleichen Umfang bekämpft werden, in dem der erstinstanzliche Bescheid im Verwaltungsverfahren angefochten wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher lediglich zu prüfen, ob der Abspruch der Behörde über die Berechtigung zum Bezug einer Elternrente rechtswidrig ist.
Gemäß § 45 KOVG gebührt Elternrente nur dann, wenn die Eltern bedürftig sind. Bedürftigkeit ist gegeben, wenn die Eltern nicht arbeitsfähig sind und über ein zur Bestreitung ihres notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen (§ 13) nicht verfügen. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit entfällt, wenn der Vater das 60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet hat. In dieser Gesetzesstelle tritt eine sprachliche Ausdrucksweise in Erscheinung, die man im Schrifttum als "unbestimmten Begriff" zu bezeichnen pflegt. Die undeutlichen Konturen solcher mehrdeutiger Rechtsbegriffe bringen es mit sich, daß sich die behördliche Willensbildung in gewissen Grenzen frei entfalten kann. Weil es sich hier um Grenzfälle handelt, kann innerhalb dieses Spielraumes der gleiche Sachverhalt je nach der milderen oder der strengeren Auffassung der entscheidenden Stelle verschieden beurteilt werden. In eine solche, die Grenzen des der Behörde zustehenden Spielraumes nicht überschreitende Beurteilung könnte wohl durch eine Berufungsbehörde abändernd eingegriffen werden (§ 66 Abs. 4 AVG), nicht aber durch den Verwaltungsgerichtshof, weil eine Rechtswidrigkeit (Artikel 131 B-VG 1929) dann nicht vorliegt, wenn die Behörde die vom Gesetze gezogenen Grenzen beachtet hat. Die Tätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes muß daher vor denjenigen Fällen haltmachen, in denen die Behörde das ihrem freien Wirken überlassene Gebiet nicht überschritten hat, woraus wieder folgt, daß der Verwaltungsgerichtshof befugt ist, im Einzelfalle zu prüfen, wo die Grenzen dieser Freizone liegen.Gemäß Paragraph 45, KOVG gebührt Elternrente nur dann, wenn die Eltern bedürftig sind. Bedürftigkeit ist gegeben, wenn die Eltern nicht arbeitsfähig sind und über ein zur Bestreitung ihres notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen (Paragraph 13,) nicht verfügen. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit entfällt, wenn der Vater das 60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet hat. In dieser Gesetzesstelle tritt eine sprachliche Ausdrucksweise in Erscheinung, die man im Schrifttum als "unbestimmten Begriff" zu bezeichnen pflegt. Die undeutlichen Konturen solcher mehrdeutiger Rechtsbegriffe bringen es mit sich, daß sich die behördliche Willensbildung in gewissen Grenzen frei entfalten kann. Weil es sich hier um Grenzfälle handelt, kann innerhalb dieses Spielraumes der gleiche Sachverhalt je nach der milderen oder der strengeren Auffassung der entscheidenden Stelle verschieden beurteilt werden. In eine solche, die Grenzen des der Behörde zustehenden Spielraumes nicht überschreitende Beurteilung könnte wohl durch eine Berufungsbehörde abändernd eingegriffen werden (Paragraph 66, Absatz 4, AVG), nicht aber durch den Verwaltungsgerichtshof, weil eine Rechtswidrigkeit (Artikel 131 B-VG 1929) dann nicht vorliegt, wenn die Behörde die vom Gesetze gezogenen Grenzen beachtet hat. Die Tätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes muß daher vor denjenigen Fällen haltmachen, in denen die Behörde das ihrem freien Wirken überlassene Gebiet nicht überschritten hat, woraus wieder folgt, daß der Verwaltungsgerichtshof befugt ist, im Einzelfalle zu prüfen, wo die Grenzen dieser Freizone liegen.
Wenn die belangte Behörde bei der Prüfung der Frage der Bedürftigkeit gegenüber dem Vorbringen der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, bei der Bedürftigkeit sei von der Voraussetzung auszugehen, daß die Ertragsquellen ordentlich bewirtschaftet werden, zur ordentlichen Bewirtschaftung gehöre aber auch die Beistellung der erforderlichen Arbeitskräfte, so hält sich diese Ansicht im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 18. Februar 1953, Zl. 520/52). Die Beschwerde erweist sich daher, soweit sie sich gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens und den Abspruch über die Elternrente richtet, als unbegründet. Dagegen ist der angefochtene Bescheid insoweit rechtswidrig, als damit auch die Berufung gegen den Abspruch des Landesinvalidenamtes über die Verpflichtung zum Rückersatz der empfangenen Elternrente abgewiesen wurde. Denn gegen eine Entscheidung des Landesinvalidenamtes, womit die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen ausgesprochen wurde, ist, sofern Aufrechnung nicht stattfindet - was vorliegendenfalls nicht in Betracht kommt -, das Rechtsmittel der Berufung an die Schiedskommission nicht gegeben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1953, Slg. N.F. Nr. 2810/A). Die belangte Behörde hätte daher ungeachtet der erteilten Rechtsmittelbelehrung die Berufung gegen diesen Teil des erstinstanzlichen Bescheides als unzulässig zurückweisen müssen. Da sie dies nicht getan hat, sondern die Berufung gegen diesen Teil des Bescheides als unbegründet abgewiesen hat, hat sie für sich die Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung in Anspruch genommen, die ihr nach der bestehenden Rechtslage nicht zustand.Wenn die belangte Behörde bei der Prüfung der Frage der Bedürftigkeit gegenüber dem Vorbringen der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, bei der Bedürftigkeit sei von der Voraussetzung auszugehen, daß die Ertragsquellen ordentlich bewirtschaftet werden, zur ordentlichen Bewirtschaftung gehöre aber auch die Beistellung der erforderlichen Arbeitskräfte, so hält sich diese Ansicht im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , hiezu das Erkenntnis vom 18. Februar 1953, Zl. 520/52). Die Beschwerde erweist sich daher, soweit sie sich gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens und den Abspruch über die Elternrente richtet, als unbegründet. Dagegen ist der angefochtene Bescheid insoweit rechtswidrig, als damit auch die Berufung gegen den Abspruch des Landesinvalidenamtes über die Verpflichtung zum Rückersatz der empfangenen Elternrente abgewiesen wurde. Denn gegen eine Entscheidung des Landesinvalidenamtes, womit die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen ausgesprochen wurde, ist, sofern Aufrechnung nicht stattfindet - was vorliegendenfalls nicht in Betracht kommt -, das Rechtsmittel der Berufung an die Schiedskommission nicht gegeben vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1953, Slg. N.F. Nr. 2810/A). Die belangte Behörde hätte daher ungeachtet der erteilten Rechtsmittelbelehrung die Berufung gegen diesen Teil des erstinstanzlichen Bescheides als unzulässig zurückweisen müssen. Da sie dies nicht getan hat, sondern die Berufung gegen diesen Teil des Bescheides als unbegründet abgewiesen hat, hat sie für sich die Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung in Anspruch genommen, die ihr nach der bestehenden Rechtslage nicht zustand.
II. In der Berufung gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 17. Jänner 1953, womit über die Ernährungszulage abgesprochen wurde, hat die Zweitbeschwerdeführerin auch die Unzulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens behauptet. In diesem Rechtsstreit muß daher der Verwaltungsgerichtshof auch prüfen, ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig war.römisch zwei. In der Berufung gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 17. Jänner 1953, womit über die Ernährungszulage abgesprochen wurde, hat die Zweitbeschwerdeführerin auch die Unzulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens behauptet. In diesem Rechtsstreit muß daher der Verwaltungsgerichtshof auch prüfen, ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig war.
Gemäß § 69 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Der Tatbestand des Erschleichens, den die belangte Behörde offenbar als gegeben angenommen hat, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1927, Slg. Nr. 14.920/A) dann vor, wenn der Bescheid in einer Art zustandegekommen ist, daß die Partei vor der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und diese unrichtigen Angaben dem Bescheid zurundegelegt wurden. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, entzieht sich als interner Willensvorgang der unmittelbaren menschlichen Erkenntnis. Das Vorliegen einer solchen Absicht kann daher nur aus den das rechtswidrige Verhalten begleitenden Umständen erschlossen werden. Die Feststellung der Irreführungsabsicht obliegt der erkennenden Behörde auf Grund des ihr zustehenden Rechtes der freien Beweiswürdigung. In dieses kann der Verwaltungsgerichtshof nachprüfend nur insofern eingreifen, als die den Sachverhalt betreffenden Annahmen aktenwidrig sind, die aus diesen Annahmen gezogenen Schlüsse den Denkgesetzen widersprechen oder in verfahrenswidriger Weise zustandegekommen sind.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, AVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Der Tatbestand des Erschleichens, den die belangte Behörde offenbar als gegeben angenommen hat, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. September 1927, Slg. Nr. 14.920/A) dann vor, wenn der Bescheid in einer Art zustandegekommen ist, daß die Partei vor der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und diese unrichtigen Angaben dem Bescheid zurundegelegt wurden. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, entzieht sich als interner Willensvorgang der unmittelbaren menschlichen Erkenntnis. Das Vorliegen einer solchen Absicht kann daher nur aus den das rechtswidrige Verhalten begleitenden Umständen erschlossen werden. Die Feststellung der Irreführungsabsicht obliegt der erkennenden Behörde auf Grund des ihr zustehenden Rechtes der freien Beweiswürdigung. In dieses kann der Verwaltungsgerichtshof nachprüfend nur insofern eingreifen, als die den Sachverhalt betreffenden Annahmen aktenwidrig sind, die aus diesen Annahmen gezogenen Schlüsse den Denkgesetzen widersprechen oder in verfahrenswidriger Weise zustandegekommen sind.
Als Wiederaufnahmsgrund hat die belangte Behörde den Umstand angenommen, daß die Zweitbeschwerdeführerin in dem amtlichen Fragebogen zu ihrem Antrag auf Gewährung der Ernährungszulage die Frage, ob sie selbständig erwerbstätig sei, verneint habe, während sie diese Frage mit Rücksicht auf ihren landwirtschaftlichen Besitz hätte bejahen müssen. Hiezu bringt die Beschwerdeführerin vor, daß sie seit 1941 den Versorgungsbehörden ihren landwirtschaftlichen Besitz nicht verschwiegen habe. Diese Behauptung ist zutreffend, da die Beschwerdeführerin alle im Versorgungsverfahren gestellten Fragen nach ihrem Beruf dahin beantwortet hat, daß sie Landwirtin sei. In diesem Zusammenhang ist aber vor allem zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Bescheides vom 21. Dezember 1948, womit ihr die Ernährungszulage zuerkannt worden war, in der "Erklärung B" vom 20. November 1949 gleichfalls wieder ihren Beruf als selbständige Landwirtin angegeben hat. Ein solchen Verhalten läßt aber nicht den zwingenden Schluß zu, daß die Beschwerdeführerin die unrichtige Angabe in dem Fragebogen zum Antrag auf Gewährung von Ernährungszulage mit Irreführungsabsicht gemacht hat. Die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Ernährungszulage erweist sich daher als rechtswidrig. Daraus ergibt sich, daß auch der neuerliche Abspruch über die Ernährungszulage rechtswidrig ist. Diese Rechtswidrigkeit ergreift den neuerlichen Abspruch über die Ernährungszulage jedoch nur hinsichtlich der Zeit vom 1. Oktober 1948 bis 31. Dezember 1949. Denn mit 1. Jänner 1950 hat die Rechtslage insofern eine Änderung erfahren, als von diesem Zeitpunkte an die Voraussetzung für die Gewährung einer Ernährungszulage, nämlich der Bezug der Elternrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, durch die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Aberkennung des Versorgungsanspruches weggefallen ist. Soweit sich daher die Beschwerde gegen die Aberkennung des Anspruches auf Ernährungszulage für die Zeit vom 1. Jänner 1950 bis 31. Mai 1952 richtet, erweist sie sich als unbegründet.
Dagegen ist der Teil des angefochtenen Bescheides, womit die Berufung gegen den Abspruch des Landesinvalidenamtes über die Verpflichtung zum Ersatz der bezogenen Ernährungszulage als unbegründet abgewiesen wurde, insofern rechtswidrig, als damit auch Beträge erfaßt wurden, die in der Zeit vom 1. Oktober 1948 bis 31. Dezember 1949 geleistet wurden, da die Ungebühr dieser Leistungen nicht gegeben ist; insbesondere aber deswegen, weil gegen eine Entscheidung des Landesinvalidenamtes über die Verpflichtung zur Erstattung ungebührlich bezogener Ernährungsbeihilfen das Rechtsmittel der Berufung an die Schiedskommission nicht gegeben ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. November 1955, Zl. 2409/53).Dagegen ist der Teil des angefochtenen Bescheides, womit die Berufung gegen den Abspruch des Landesinvalidenamtes über die Verpflichtung zum Ersatz der bezogenen Ernährungszulage als unbegründet abgewiesen wurde, insofern rechtswidrig, als damit auch Beträge erfaßt wurden, die in der Zeit vom 1. Oktober 1948 bis 31. Dezember 1949 geleistet wurden, da die Ungebühr dieser Leistungen nicht gegeben ist; insbesondere aber deswegen, weil gegen eine Entscheidung des Landesinvalidenamtes über die Verpflichtung zur Erstattung ungebührlich bezogener Ernährungsbeihilfen das Rechtsmittel der Berufung an die Schiedskommission nicht gegeben ist vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. November 1955, Zl. 2409/53).
Der angefochtene Bescheid mußte, soweit mit ihm die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens und den Anspruch auf Ernährungszulage für die Zeit vom 1. Oktober 1948 bis 31. Dezember 1949 und die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Ernährungszulage und der Elternrente abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden; im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.Der angefochtene Bescheid mußte, soweit mit ihm die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens und den Anspruch auf Ernährungszulage für die Zeit vom 1. Oktober 1948 bis 31. Dezember 1949 und die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Ernährungszulage und der Elternrente abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden; im übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Dezember 1955
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Unbestimmte Rechtsbegriffe Ermessen Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Ermessen Allgemein freie Beweiswürdigung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Unbestimmte BegriffeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953003278.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.03.2014