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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs4;Rechtssatz
Das Vermögen der einzelnen Pfarrkirchen und Pfarrpfründen wird durch die nach dem kanonischen Recht berufenen lokalen Organe verwaltet und vertreten, wobei den zuständigen Kirchenbehörden die Aufsicht und Kontrolle zusteht (Art XIII § 2 des österr Konkordates 1934). Aus dem Aufsichtsverhältnis allein kann aber eine Befugnis, Ansprüche namens des diesen kirchlichen Rechtssubjekten gehörigen Vermögens im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, nicht abgeleitet werden (Hinweis E 6.4.1954, 0029/52, VwSlg 3371 A/1954).Das Vermögen der einzelnen Pfarrkirchen und Pfarrpfründen wird durch die nach dem kanonischen Recht berufenen lokalen Organe verwaltet und vertreten, wobei den zuständigen Kirchenbehörden die Aufsicht und Kontrolle zusteht (Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, des österr Konkordates 1934). Aus dem Aufsichtsverhältnis allein kann aber eine Befugnis, Ansprüche namens des diesen kirchlichen Rechtssubjekten gehörigen Vermögens im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, nicht abgeleitet werden (Hinweis E 6.4.1954, 0029/52, VwSlg 3371 A/1954).
Schlagworte
Amtsbekannte Funktionäre Kirchenrecht Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1952002243.X01Im RIS seit
23.10.2001