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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
AVG §52 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Pilat und die Räte Dr. Porias, Dr. Vejborny, Dr. Strau und Dr. Krzizek als Richter, im Beisein des Ministerialsekretärs Dr. Hezina als Schriftführer, über die Beschwerden des Dipl. Ing. HH in S gegen die Bescheide des Bugdesministeriums für Inneres vom 4. Dezember 1954, Zl. 142.838- 8/54, vom 7. Dezember 1954, Zl. 144.798-8/54, vom 7. Dezember 1954, Zl. 144.799-8/54, vom 6. Dezember 1954, Zl. 145.828-8/54, und vom 6. Dezember 1954, Zl. 145.829-8/54, betreffend Sachverständigengebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Beim Amt der Salzburger Landesregierung waren Verfahren über die Festsetzung von Vergütungen über die Inanspruchnahme von sechs Liegenschaften nach dem Reichsleistungsgesetz anhängig. In diesen Verfahren wurde der Beschwerdeführer als Sachverständiger bestellt und war auch im Verfahren über die von der Republik Österreich gegen die betroffenen Bescheide des Amtes der Salzburger Landesregierung an das Bundesministerium für Inneres erhobenen Berufungen, und zwar in den in diesen Verfahren am 18. März, 30. April, 10. Juni. 19. März und 18. März 1954 vor dem Amt der Salzburger Landesregierung durchgeführten Verhandlungen tätig. Auf Grund der Aufträge des Bundesministeriums für Inneres vom 13., 19., 20., 15., und 10. Mai 1954 hatte das Amt der Salzburger Landesregierung die Verfahrenskosten für die genannten Berufungsverhandlungen als Barauslagen festzusetzen. Am 25. Juni 1954 bzw. am 7. Juli 1954 erließ das Amt der Salzburger Landesregierung fünf Bescheide, in denen es gemäß § 76 Abs. 1 und 2 AVG 1950 die Barauslagen des Amtes der Salzburger Landesregierung für die Einholung von Sachverständigengutachten, und zwar für die Gutachten des Beschwerdeführers und weiterer Sachverständiger mit bestimmten Beträgen festsetzte. In den gleichlautenden Begründungen wurde im wesentlichen ausgeführt, es stehe unbestritten fest, dass in den Verfahren auf Festsetzung einer Vergütung (Entschädigung) nach § 27 RLG Sachverständige hätten gehört werden müssen, weil sowohl von der Republik Österreich als auch von den Eigentümern der Liegenschaften die Beiziehung von Sachverständigen gefordert worden sei. Schon in den Verfahren vor der ersten Instanz sei der Beschwerdeführer und weitere Sachverständige beigezogen worden, die als von beiden Parteien anerkannte Fachleute Gutachten abgegeben hätten. Bei der Bestellung dieser Sachverständigen sei auch der beiderseitige Parteiwille, womöglich keine Amtssachverständigen beizuziehen, zu beachten gewesen. Bei den Verhandlungen im Berufungsverfahren seien die vorgenannten Sachverständigen über ausdrücklichen Auftrag des Bundesministeriums für Inneres beigezogen worden, wobei diese Aufträge in Entsprechung eines ausführlichen Begehrens der Finanzprokuratur ergangen seien. Der Beschwerdeführer sei in privater Eigenschaft als Sachverständiger tätig geworden und habe seine Gutachten bei den Verhandlungen eben wegen seiner in gleicher Eigenschaft erfolgten Tätigkeit in den Verfahren vor der ersten Instanz abgegeben. Gegen diese Bescheide erhob die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Berufungen. In den hier wesentlichen Teilen der fünf Berufungsbescheide vom 4., 6. und 7. Dezember 1954 hob die belangte Behörde die Bescheide des Amtes der Salzburger Landesregierung hinsichtlich der Gebühr des Beschwerdeführers im Sinn der §§ 52 Abs. 1 und 77 AVG 1950 auf. In dem diesen Teil des Spruches betreffenden Teil der Begründungen heißt es, der Streit gehe darum, ob der Beschwerdeführer als Privatsachverständiger oder als amtlicher Sachverständiger eingeschritten sei. Hiezu habe die Salzburger Magistratsdirektion mit Schreiben vom 30. August 1954 u.a. ausgeführt:Beim Amt der Salzburger Landesregierung waren Verfahren über die Festsetzung von Vergütungen über die Inanspruchnahme von sechs Liegenschaften nach dem Reichsleistungsgesetz anhängig. In diesen Verfahren wurde der Beschwerdeführer als Sachverständiger bestellt und war auch im Verfahren über die von der Republik Österreich gegen die betroffenen Bescheide des Amtes der Salzburger Landesregierung an das Bundesministerium für Inneres erhobenen Berufungen, und zwar in den in diesen Verfahren am 18. März, 30. April, 10. Juni. 19. März und 18. März 1954 vor dem Amt der Salzburger Landesregierung durchgeführten Verhandlungen tätig. Auf Grund der Aufträge des Bundesministeriums für Inneres vom 13., 19., 20., 15., und 10. Mai 1954 hatte das Amt der Salzburger Landesregierung die Verfahrenskosten für die genannten Berufungsverhandlungen als Barauslagen festzusetzen. Am 25. Juni 1954 bzw. am 7. Juli 1954 erließ das Amt der Salzburger Landesregierung fünf Bescheide, in denen es gemäß Paragraph 76, Absatz eins und 2 AVG 1950 die Barauslagen des Amtes der Salzburger Landesregierung für die Einholung von Sachverständigengutachten, und zwar für die Gutachten des Beschwerdeführers und weiterer Sachverständiger mit bestimmten Beträgen festsetzte. In den gleichlautenden Begründungen wurde im wesentlichen ausgeführt, es stehe unbestritten fest, dass in den Verfahren auf Festsetzung einer Vergütung (Entschädigung) nach Paragraph 27, RLG Sachverständige hätten gehört werden müssen, weil sowohl von der Republik Österreich als auch von den Eigentümern der Liegenschaften die Beiziehung von Sachverständigen gefordert worden sei. Schon in den Verfahren vor der ersten Instanz sei der Beschwerdeführer und weitere Sachverständige beigezogen worden, die als von beiden Parteien anerkannte Fachleute Gutachten abgegeben hätten. Bei der Bestellung dieser Sachverständigen sei auch der beiderseitige Parteiwille, womöglich keine Amtssachverständigen beizuziehen, zu beachten gewesen. Bei den Verhandlungen im Berufungsverfahren seien die vorgenannten Sachverständigen über ausdrücklichen Auftrag des Bundesministeriums für Inneres beigezogen worden, wobei diese Aufträge in Entsprechung eines ausführlichen Begehrens der Finanzprokuratur ergangen seien. Der Beschwerdeführer sei in privater Eigenschaft als Sachverständiger tätig geworden und habe seine Gutachten bei den Verhandlungen eben wegen seiner in gleicher Eigenschaft erfolgten Tätigkeit in den Verfahren vor der ersten Instanz abgegeben. Gegen diese Bescheide erhob die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Berufungen. In den hier wesentlichen Teilen der fünf Berufungsbescheide vom 4., 6. und 7. Dezember 1954 hob die belangte Behörde die Bescheide des Amtes der Salzburger Landesregierung hinsichtlich der Gebühr des Beschwerdeführers im Sinn der Paragraphen 52, Absatz eins und 77 AVG 1950 auf. In dem diesen Teil des Spruches betreffenden Teil der Begründungen heißt es, der Streit gehe darum, ob der Beschwerdeführer als Privatsachverständiger oder als amtlicher Sachverständiger eingeschritten sei. Hiezu habe die Salzburger Magistratsdirektion mit Schreiben vom 30. August 1954 u.a. ausgeführt:
"Der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes durch das Bundesministerium für Inneres soll in keiner Weise vorgegriffen werden. Auffallend erscheint dem Magistrat auf jeden Fall die direkte Form, in welcher Oberbaurat Dipl. Ing. H als Gutachter dem Verfahren beigezogen worden ist. Eine ordnungsgemäße Einschaltung des Magistrates als Dienstbehörde des Dipl. Ing. H würde einer rechtzeitigen Klärung der Frage, in welcher Eigenschaft letzterer seiner Gutachtertätigkeit obliegt, dienlich gewesen sein."
Nach § 52 AVG 1950 seien grundsätzlich die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) der Verfahren beizuziehen. Nur dann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stünden oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheine, könne die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen und beeiden. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer Oberbaurat der Stadtgemeinde Salzburg und mit der Leitung des Baupolizeiamtes beim Salzburger Magistrat betraut sei. Er stehe also als Beamter einer nachgeordneten Behörde zweifellos dem Amt der Salzburger Landesregierung als Amtssachverständiger im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG 1950 "zur Verfügung". Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich das Amt der Salzburger Landesregierung im vorliegenden Falle bei der Bestellung des Beschwerdeführers zum Sachverständigen nicht wie üblich an den Magistrat der Stadt Salzburg als seine Dienstbehörde, sondern unmittelbar an den Beschwerdeführer selbst gewendet habe. Da die Frage, ob und in welchem Ausmaße ihm allenfalls auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften ein Gebührenanspruch gegenüber der Stadtgemeinde Salzburg oder dem Lande Salzburg zustehe, in den gegenständlichen Verfahren nicht zu entscheiden sei, hätten die Bescheide des Amtes der Salzburger Landesregierung in diesem Punkt aufgehoben werden müssen. Übrigens wäre, selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich als Privatsachverständiger fungiert hätte, das Endergebnis im wesentlichen das gleiche, deren die Außerachtlassung der zwingenden Vorschrift des § 52 Abs. 1 AVG 1950 könne unmöglich der Republik Österreich als Leistungsempfängerin zum Nachteil gereichen; auch bei Anerkennung des Beschwerdeführers als Privatsachverständiger hätte daher die Behörde erster Instanz die ihr durch seine Heranziehung erwachsenen Barauslagen nur gemäß § 77 Abs. 2 AVG 1950 in der Form von Kommissionsgebühren der Republik Österreich anrechnen können.Nach Paragraph 52, AVG 1950 seien grundsätzlich die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) der Verfahren beizuziehen. Nur dann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stünden oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheine, könne die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen und beeiden. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer Oberbaurat der Stadtgemeinde Salzburg und mit der Leitung des Baupolizeiamtes beim Salzburger Magistrat betraut sei. Er stehe also als Beamter einer nachgeordneten Behörde zweifellos dem Amt der Salzburger Landesregierung als Amtssachverständiger im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1950 "zur Verfügung". Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich das Amt der Salzburger Landesregierung im vorliegenden Falle bei der Bestellung des Beschwerdeführers zum Sachverständigen nicht wie üblich an den Magistrat der Stadt Salzburg als seine Dienstbehörde, sondern unmittelbar an den Beschwerdeführer selbst gewendet habe. Da die Frage, ob und in welchem Ausmaße ihm allenfalls auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften ein Gebührenanspruch gegenüber der Stadtgemeinde Salzburg oder dem Lande Salzburg zustehe, in den gegenständlichen Verfahren nicht zu entscheiden sei, hätten die Bescheide des Amtes der Salzburger Landesregierung in diesem Punkt aufgehoben werden müssen. Übrigens wäre, selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich als Privatsachverständiger fungiert hätte, das Endergebnis im wesentlichen das gleiche, deren die Außerachtlassung der zwingenden Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1950 könne unmöglich der Republik Österreich als Leistungsempfängerin zum Nachteil gereichen; auch bei Anerkennung des Beschwerdeführers als Privatsachverständiger hätte daher die Behörde erster Instanz die ihr durch seine Heranziehung erwachsenen Barauslagen nur gemäß Paragraph 77, Absatz 2, AVG 1950 in der Form von Kommissionsgebühren der Republik Österreich anrechnen können.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass die belangte Behörde angenommen habe, er sei als Amtssachverständiger und nicht als Privatsachverständiger bestellt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Frage, ob die Verwaltungsbehörden zur Festsetzung der Entlohnung der Sachverständigen zuständig sind, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juli 1955, Zl. B 29-33/55-12, bejaht. Es besteht daher für den Verwaltungsgerichtshof kein Anlass, sich mit dieser Frage zu befassen.
Die belangte Behörde hat sich in den Begründungen der angefochtenen Bescheide vor allem mit der Zuschrift der Salzburger Magistratsdirektion auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer als Beamter des Magistrates Salzburg auch dem Amte der Salzburger Landesregierung als Amtssachverständiger zur Verfügung gestanden sei und dass es nicht ausschlaggebend sei, ob das Amt der Salzburger Landesregierung den Beschwerdeführer direkt oder im Wege seiner vorgesetzten Behörde zum Sachverständigen bestellt habe. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet dieser Ansicht der belangten Behörde bei; allerdings könnte der Umstand, dass das Amt der Salzburger Landesregierung die dem Beschwerdeführer vorgesetzte Behörde nicht von der Bestellung des Beschwerdeführers zum Sachverständigen verständigt hat, immerhin als ein Indiz für die Annahme gelten, dass eine Bestellung des Beschwerdeführers zum Amtssachverständigen nicht beabsichtigt gewesen sei. Ausschlaggebend für die Entscheidung erscheint jedoch die Klärung des Sachverhaltes in der Richtung, ob zwischen dem Amt der Salzburger Landesregierung als Auftraggeber und dem Beschwerdeführer als Auftragnehmer Willensübereinstimmung über die Art der Sachverständigenbestellung bestanden hat. In dieser Richtung hat die belangte Behörde sich mit den Ausführungen des Amtes der Salzburger Landesregierung in den Bescheiden vom 25. Juni bzw. 7. Juli 1954, in denen dargelegt wurde, dass und warum der Beschwerdeführer von dieser Behörde nicht als Amtssachverständiger, sondern als Privatsachverständiger bestellt worden sei, nicht auseinandergesetzt. Ebenso blieb die Behauptung des Beschwerdeführers unerörtert, er selbst habe diese Bestellung nicht als Amtssachverständiger, sondern als Privatsachverständiger entgegengenommen. Eine allfällige Feststellung, es habe völlige Willensübereinstimmung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer stattgefunden, könnte nicht mit dem Argument abgetan werden, dass - möglicherweise - das Amt der Salzburger Landesregierung durch eine derartige Bestellung das Gesetz hinsichtlich der Bestimmungen des § 52 Abs. 1 AVG 1950 verletzt habe, weil eine solche Gesetzesverletzung auf das Rechtsverhältnis, das durch die Sachverständigenbestellung entstanden ist, keinen Einfluss haben könnte.Die belangte Behörde hat sich in den Begründungen der angefochtenen Bescheide vor allem mit der Zuschrift der Salzburger Magistratsdirektion auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer als Beamter des Magistrates Salzburg auch dem Amte der Salzburger Landesregierung als Amtssachverständiger zur Verfügung gestanden sei und dass es nicht ausschlaggebend sei, ob das Amt der Salzburger Landesregierung den Beschwerdeführer direkt oder im Wege seiner vorgesetzten Behörde zum Sachverständigen bestellt habe. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet dieser Ansicht der belangten Behörde bei; allerdings könnte der Umstand, dass das Amt der Salzburger Landesregierung die dem Beschwerdeführer vorgesetzte Behörde nicht von der Bestellung des Beschwerdeführers zum Sachverständigen verständigt hat, immerhin als ein Indiz für die Annahme gelten, dass eine Bestellung des Beschwerdeführers zum Amtssachverständigen nicht beabsichtigt gewesen sei. Ausschlaggebend für die Entscheidung erscheint jedoch die Klärung des Sachverhaltes in der Richtung, ob zwischen dem Amt der Salzburger Landesregierung als Auftraggeber und dem Beschwerdeführer als Auftragnehmer Willensübereinstimmung über die Art der Sachverständigenbestellung bestanden hat. In dieser Richtung hat die belangte Behörde sich mit den Ausführungen des Amtes der Salzburger Landesregierung in den Bescheiden vom 25. Juni bzw. 7. Juli 1954, in denen dargelegt wurde, dass und warum der Beschwerdeführer von dieser Behörde nicht als Amtssachverständiger, sondern als Privatsachverständiger bestellt worden sei, nicht auseinandergesetzt. Ebenso blieb die Behauptung des Beschwerdeführers unerörtert, er selbst habe diese Bestellung nicht als Amtssachverständiger, sondern als Privatsachverständiger entgegengenommen. Eine allfällige Feststellung, es habe völlige Willensübereinstimmung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer stattgefunden, könnte nicht mit dem Argument abgetan werden, dass - möglicherweise - das Amt der Salzburger Landesregierung durch eine derartige Bestellung das Gesetz hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1950 verletzt habe, weil eine solche Gesetzesverletzung auf das Rechtsverhältnis, das durch die Sachverständigenbestellung entstanden ist, keinen Einfluss haben könnte.
Zu den Ausführungen der belangten Behörde, die Außerachtlassung der zwingenden Vorschriften des § 52 Abs. 1 AVG 1950 könne unmöglich der Republik Österreich als Leistungsempfänger zum Nachteil gereichen, und daraus folgert, dass auch aus diesem Grunde die Bescheide des Amtes der Salzburger Landesregierung aufzuheben gewesen wären, muss bemerkt werden, dass im Spruch der angefochtenen Bescheide nur die Barauslagen des Amtes der Salzburger Landesregierung festgesetzt wurden, aber eine Bestimmung, wer diese Barauslagen zu ersetzen hätte, nicht enthalten ist. Abgesehen davon hat die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden auch die Darlegung des Amtes der Salzburger Landesregierung, die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, habe ausdrücklich den Wunsch geäußert, es seien dem Verfahren Privatsachverständige und nicht Amtssachverständige beizuziehen, unbeachtet gelassen.Zu den Ausführungen der belangten Behörde, die Außerachtlassung der zwingenden Vorschriften des Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1950 könne unmöglich der Republik Österreich als Leistungsempfänger zum Nachteil gereichen, und daraus folgert, dass auch aus diesem Grunde die Bescheide des Amtes der Salzburger Landesregierung aufzuheben gewesen wären, muss bemerkt werden, dass im Spruch der angefochtenen Bescheide nur die Barauslagen des Amtes der Salzburger Landesregierung festgesetzt wurden, aber eine Bestimmung, wer diese Barauslagen zu ersetzen hätte, nicht enthalten ist. Abgesehen davon hat die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden auch die Darlegung des Amtes der Salzburger Landesregierung, die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, habe ausdrücklich den Wunsch geäußert, es seien dem Verfahren Privatsachverständige und nicht Amtssachverständige beizuziehen, unbeachtet gelassen.
Die belangte Behörde hat in den Gegenschriften darauf hingewiesen, es sei in den Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung, die am 17. und 23. Februar und am 26. März 1954 an den Beschwerdeführer ergangen seien und in denen er eingeladen worden sei, neuerlich als Sachverständiger tätig zu werden, nicht davon die Rede gewesen, er solle diese neuerlichen Gutachten als Privatsachverständiger abgeben, und es seien diese Schreiben an die Amtsadresse des Beschwerdeführers gerichtet gewesen. Dieses Vorbringen ist aber - ganz abgesehen davon, dass die Entwürfe der angeführten Schreiben in den vorgelegten Akten nicht vorfindlich sind - schon aus dem Grunde unbeachtlich, weil es von vornherein nicht geeignet erscheint, die Annahmen der Beschwerdeführer sei als Amtssachverständiger tätig gewesen, zu erweisen oder auch nur irgendwie glaubhaft zu machen.
Aus dem Angeführten ergibt sich, dass der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt in wesentlichen Punkten, nämlich in der Frage, von welcher Absicht sich das Amt der Salzburger Landesregierung bei der Bestellung des Beschwerdeführers zum Sachverständigen leiten ließ und ob bzw. auf welche Weise der Bfr. seinen Willen erkennbar zum Ausdruck gebracht habe, die Begutachtung als Amtssachverständiger oder als Privatsachverständiger durchzuführen, sowie hinsichtlich der von dem Amt der Salzburger Landesregierung dargelegten Tatsache, dass die Parteien im Reichsleistungsverfahren die Bestellung eines Privatsachverständigen im Sinne des § 52 Abs. 2 AVG 1950 begehrt hätten, ergänzungsbedürftig geblieben ist der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1952 aufzuheben.Aus dem Angeführten ergibt sich, dass der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt in wesentlichen Punkten, nämlich in der Frage, von welcher Absicht sich das Amt der Salzburger Landesregierung bei der Bestellung des Beschwerdeführers zum Sachverständigen leiten ließ und ob bzw. auf welche Weise der Bfr. seinen Willen erkennbar zum Ausdruck gebracht habe, die Begutachtung als Amtssachverständiger oder als Privatsachverständiger durchzuführen, sowie hinsichtlich der von dem Amt der Salzburger Landesregierung dargelegten Tatsache, dass die Parteien im Reichsleistungsverfahren die Bestellung eines Privatsachverständigen im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, AVG 1950 begehrt hätten, ergänzungsbedürftig geblieben ist der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1952 aufzuheben.
Wien, am 16. Jänner 1956
Schlagworte
Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1955000247.X00Im RIS seit
16.01.1956Zuletzt aktualisiert am
01.12.2014