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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindBeachte
y7038;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1956/02/22 0453/55 1Stammrechtssatz
Das Arbeitsverhältnis eines Bauernsohnes, der auf dem Bauernhof seiner Eltern mitarbeitet, beruht auf familienhafter, nicht auf arbeitsrechtlicher Grundlage. Ein solcher Bauernsohn kann Kinderbeihilfe für seine Kinder auf Grund dieser Mitarbeit in der Regel nicht in Anspruch nehmen, vor allem dann nicht, wenn er mit seinen Eltern einen gemeinsamen Haushalt führt, nicht zur Sozialversicherung als landwirtschaftlicher Arbeiter angemeldet ist und wenn aus dem Arbeitsverhältnis nicht die bei familienfremden Arbeitskräften üblichen lohnmäßigen Folgerungen gezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1953002728.X01Im RIS seit
18.01.1956