RS Vwgh 1956/1/18 2728/53

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Veröffentlicht am 18.01.1956
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1939 §19 Abs1 Z1;
EStG 1953 §19 Abs1 Z1;
EStG 1953 §36 Abs3;

Beachte

y7038;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1956/02/22 0453/55 1

Stammrechtssatz

Das Arbeitsverhältnis eines Bauernsohnes, der auf dem Bauernhof seiner Eltern mitarbeitet, beruht auf familienhafter, nicht auf arbeitsrechtlicher Grundlage. Ein solcher Bauernsohn kann Kinderbeihilfe für seine Kinder auf Grund dieser Mitarbeit in der Regel nicht in Anspruch nehmen, vor allem dann nicht, wenn er mit seinen Eltern einen gemeinsamen Haushalt führt, nicht zur Sozialversicherung als landwirtschaftlicher Arbeiter angemeldet ist und wenn aus dem Arbeitsverhältnis nicht die bei familienfremden Arbeitskräften üblichen lohnmäßigen Folgerungen gezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1953002728.X01

Im RIS seit

18.01.1956
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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