RS Vwgh 2006/6/13 AW 2006/15/0011

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Veröffentlicht am 13.06.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Vergnügungssteuer - Die abstrakte Gefahr, dass eine Abgabenforderung uneinbringlich werden kann, stellt aus der Sicht der zwingenden öffentlichen Interessen keinen Grund dar, der gegen die aufschiebende Wirkung spricht (Hinweis Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 285). Aus der der Regelung des § 212a BAO zugrundeliegenden Wertungsentscheidung des Gesetzgebers lässt sich für das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend Abgaben ableiten, dass die Gefahr der Einbringlichkeit nicht generell ein der aufschiebenden Wirkung entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse darstellt (Hinweis B vom 28. April 2005, AW 2005/15/0001).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006150011.A02

Im RIS seit

11.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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