RS Vwgh 1956/1/26 3545/53

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Veröffentlicht am 26.01.1956
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §34;
KOVG 1957 §4 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 34 heute
  2. KOVG 1957 § 34 gültig ab 01.01.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 594/1981
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Eine weitere Gesundheitsschädigung, die ein Beschädigter außerhalb jedes Zusammenhanges mit den Ereignissen des Krieges oder den durch die Besetzung Österreichs geschaffenen Verhältnissen erleidet, kann nur dann als mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung angesehen werden, wenn die Dienstbeschädigung eine wesentliche Bedingung für die neuerliche Gesundheitsschädigung ist. Diese Voraussetzung ist z. B. gegeben, wenn ein Gehbehinderter sich nur deswegen aus einem brennenden Haus nicht zu retten vermag, weil ihn seine Dienstbeschädigung an der rechtzeitigen Flucht hindert; sie ist dagegen nicht gegeben, wenn ein solcher Beschädigter einem Kraftfahrzeugunfall zum Opfer fällt, dem auch jeder Gesunde erlegen wäre (siehe insb. auch die E vom 11. Dezember 1964, Zl. 0590/64, VwSlg 6518 A/1964 und vom 26. Februar 1965, Zl. 2197/64, VwSlg 6610 A/1964).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Mittelbare Dienstbeschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1953003545.X01

Im RIS seit

23.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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