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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y12312;Rechtssatz
Die Haftung des Rechtsanwaltes für die Rechtsgebühr nach GebG § 30 Z 3 wird allein durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Errichtung der Urkunde ausgelöst. Die Geltendmachung dieser Haftung setzt weder eine Absicht der Gebührenverkürzung auf seiten des Anwalts noch auch eine Unterlassung der Gebührenanzeige voraus. Eine Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Errichtung der Urkunde liegt jedenfalls vor, wenn die Urkunde in seiner Kanzlei vor den Parteien unterschrieben worden ist.Die Haftung des Rechtsanwaltes für die Rechtsgebühr nach GebG Paragraph 30, Ziffer 3, wird allein durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Errichtung der Urkunde ausgelöst. Die Geltendmachung dieser Haftung setzt weder eine Absicht der Gebührenverkürzung auf seiten des Anwalts noch auch eine Unterlassung der Gebührenanzeige voraus. Eine Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Errichtung der Urkunde liegt jedenfalls vor, wenn die Urkunde in seiner Kanzlei vor den Parteien unterschrieben worden ist.
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E 1.2.1956, 1371/55 #1 VwSlg 1351 F/1956
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1955001371.X01Im RIS seit
01.02.1956