RS Vwgh 1956/2/1 1371/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1956
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

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y12312;

Rechtssatz

Die Haftung des Rechtsanwaltes für die Rechtsgebühr nach GebG § 30 Z 3 wird allein durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Errichtung der Urkunde ausgelöst. Die Geltendmachung dieser Haftung setzt weder eine Absicht der Gebührenverkürzung auf seiten des Anwalts noch auch eine Unterlassung der Gebührenanzeige voraus. Eine Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Errichtung der Urkunde liegt jedenfalls vor, wenn die Urkunde in seiner Kanzlei vor den Parteien unterschrieben worden ist.Die Haftung des Rechtsanwaltes für die Rechtsgebühr nach GebG Paragraph 30, Ziffer 3, wird allein durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Errichtung der Urkunde ausgelöst. Die Geltendmachung dieser Haftung setzt weder eine Absicht der Gebührenverkürzung auf seiten des Anwalts noch auch eine Unterlassung der Gebührenanzeige voraus. Eine Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Errichtung der Urkunde liegt jedenfalls vor, wenn die Urkunde in seiner Kanzlei vor den Parteien unterschrieben worden ist.

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E 1.2.1956, 1371/55 #1 VwSlg 1351 F/1956

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1955001371.X01

Im RIS seit

01.02.1956
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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