RS Vwgh 1956/2/9 0636/54

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Veröffentlicht am 09.02.1956
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Die Instandhaltung der Uferschutzwände eines künstlichen Gerinnes obliegt grundsätzlich dem Wasserberechtigten. Eine Ausnahme hat nur dann Platz zu greifen, wenn rechtsgültige Verpflichtungen anderer bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1954000636.X01

Im RIS seit

21.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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