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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.4.1954 Slg 3390 A/1954 (auf Grund des Beschlusses eines verstärkten Senates vom 29.3.1954, Slg Anh 66 /A) seine Rechtsansicht, dass eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme nur denjenigen treffe, der im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme Eigentümer der Liegenschaft gewesen war, damit begründet, dass die Kosten gem § 11 Abs 1 VVG den Verpflichteten treffen und als solcher nur in Betracht kommen kann, wer im Zeitpunkt der Durchführung Eigentümer der Liegenschaft gewesen war; die Verpflichtungen des Hauseigentümers aus der Bauordnung und den auf diese gestützten Verfügungen der Baubehörde hafteten zwar auf der Liegenschaft, doch könne das Gleiche nicht mehr zutreffen, wenn die Verpflichtung zu einer Geldschuld gewandelt worden sei. Aus diesen Erwägungen darf jedoch nicht geschlossen werden, dass der Zeitpunkt der rechnungsmäßigen Feststellung des Betrages der entscheidende sei. Vielmehr ist der Zeitpunkt, in dem die Arbeiten abgeschlossen wurden, derjenige, in dem die unmittelbar auf die Liegenschaft bezughabende Verpflichtung zu einer tatsächlichen Leistung unwiderruflich ihr Ende gefunden hat, weil diese Leistung zur Gänze im Wege der Ersatzvornahme erbracht worden ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.4.1954 Slg 3390 A/1954 (auf Grund des Beschlusses eines verstärkten Senates vom 29.3.1954, Slg Anh 66 /A) seine Rechtsansicht, dass eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme nur denjenigen treffe, der im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme Eigentümer der Liegenschaft gewesen war, damit begründet, dass die Kosten gem Paragraph 11, Absatz eins, VVG den Verpflichteten treffen und als solcher nur in Betracht kommen kann, wer im Zeitpunkt der Durchführung Eigentümer der Liegenschaft gewesen war; die Verpflichtungen des Hauseigentümers aus der Bauordnung und den auf diese gestützten Verfügungen der Baubehörde hafteten zwar auf der Liegenschaft, doch könne das Gleiche nicht mehr zutreffen, wenn die Verpflichtung zu einer Geldschuld gewandelt worden sei. Aus diesen Erwägungen darf jedoch nicht geschlossen werden, dass der Zeitpunkt der rechnungsmäßigen Feststellung des Betrages der entscheidende sei. Vielmehr ist der Zeitpunkt, in dem die Arbeiten abgeschlossen wurden, derjenige, in dem die unmittelbar auf die Liegenschaft bezughabende Verpflichtung zu einer tatsächlichen Leistung unwiderruflich ihr Ende gefunden hat, weil diese Leistung zur Gänze im Wege der Ersatzvornahme erbracht worden ist.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954002379.X05Im RIS seit
02.05.2002Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018