Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ein Berufungsbescheid, dessen Inhalt der Aufrechterhaltung einer Kostenvorschreibung ist und der in seinem Spruch die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten auch dem Umfang nach mittelbar aus dem erstinstanzlichen Bescheid übernimmt, muss die richtige ziffernmäßige Höhe der zur Zeit der behördlichen Willensbildung noch ausstehenden Forderung ausweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954002379.X04Im RIS seit
02.05.2002Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018