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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11 Abs1;Rechtssatz
Der Kostenbescheid nach § 11 Abs 1 ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der die Begründung einer individuell bestimmten Geldleistungsverpflichtung enthält.Der Kostenbescheid nach Paragraph 11, Absatz eins, ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der die Begründung einer individuell bestimmten Geldleistungsverpflichtung enthält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954002379.X03Im RIS seit
02.05.2002Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018