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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 84/05/0035 E VS 6. Juni 1989 VwSlg 12942 A/1989 RS 8; (RIS: abwh)Rechtssatz
Eine Ersatzvornahme (zur Durchführung eines baupolizeilichen Auftrages) ist in dem Zeitpunkt als beendet anzusehen, in dem die Arbeiten (einschließlich der Abräumung der Baustelle) abgeschlossen worden sind. Daher ist der Zeitpunkt der rechnungsmäßigen Feststellung des Betrages nicht entscheidend. Wer nach diesem Zeitpunkt Eigentümer wird, kann nicht mehr als Personalschuldner für die Ersatzvornahmekosten herangezogen werden.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954002379.X01Im RIS seit
02.05.2002Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018