RS Vwgh 1956/2/21 2379/54

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Veröffentlicht am 21.02.1956
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 84/05/0035 E VS 6. Juni 1989 VwSlg 12942 A/1989 RS 8; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Eine Ersatzvornahme (zur Durchführung eines baupolizeilichen Auftrages) ist in dem Zeitpunkt als beendet anzusehen, in dem die Arbeiten (einschließlich der Abräumung der Baustelle) abgeschlossen worden sind. Daher ist der Zeitpunkt der rechnungsmäßigen Feststellung des Betrages nicht entscheidend. Wer nach diesem Zeitpunkt Eigentümer wird, kann nicht mehr als Personalschuldner für die Ersatzvornahmekosten herangezogen werden.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1954002379.X01

Im RIS seit

02.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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