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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §15 Abs1;Beachte
y10516; yk10916Rechtssatz
Wenn der Erblasser seinen Tod "infolge eines Angriffes auf das Reichsgebiet oder infolge eines besonderen Einsatzes der bewaffneten Macht" gefunden hat, berechtigt dieser Umstand die Personen, die aus Anlaß dieses Todesfalles Vermögenswerte (Versicherungsbeträge) erwerben, nicht, eine Befreiung der auf Grund des Todesfalles eingetretenen Vermögenserwerbungen von der Erbschaftsteuer zu begehren.
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E 22.2.1956, 3296/54 #1 VwSlg 1368 F/1956
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954003296.X01Im RIS seit
22.02.1956