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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine "Duldung oder Unterlassung" im Sinne des § 102 Abs 1 lit b WRG kann nur in dem Falle einer Beschränkung des Rechtsbereiches der Beteiligten angenommen werden.Eine "Duldung oder Unterlassung" im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG kann nur in dem Falle einer Beschränkung des Rechtsbereiches der Beteiligten angenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954003064.X01Im RIS seit
08.02.2007Zuletzt aktualisiert am
08.06.2017