Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y15454;Rechtssatz
Sind die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen mangelhaft und hat ihm die Finanzbehörde nachgewiesen, daß er eine sehr bedeutende Einnahme in seinen Erklärungen verschwiegen hat, dann ist die Behörde auch berechtigt, die bereits festgestellten Einnahmen im Schätzungsweg um einen Sicherheitszuschlag zu erhöhen. Der Steuerpflichtige kann in einem solchen Fall nicht verlangen, daß ihm die Behörde den Abschluß noch weiterer Geschäfte mit überdurchschnittlichen Einnahmen nachweise.
*
E 24.2.1956, 803/54 #2 VwSlg 1370 F/1956
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954000803.X02Im RIS seit
24.02.1956