RS Vwgh 1956/2/24 0803/54

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Veröffentlicht am 24.02.1956
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y15454;

Rechtssatz

Sind die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen mangelhaft und hat ihm die Finanzbehörde nachgewiesen, daß er eine sehr bedeutende Einnahme in seinen Erklärungen verschwiegen hat, dann ist die Behörde auch berechtigt, die bereits festgestellten Einnahmen im Schätzungsweg um einen Sicherheitszuschlag zu erhöhen. Der Steuerpflichtige kann in einem solchen Fall nicht verlangen, daß ihm die Behörde den Abschluß noch weiterer Geschäfte mit überdurchschnittlichen Einnahmen nachweise.

*

E 24.2.1956, 803/54 #2 VwSlg 1370 F/1956

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1954000803.X02

Im RIS seit

24.02.1956
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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