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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Beachte
y28176;Rechtssatz
Der Eigentümer eines Hauses kann die finanzielle Unmöglichkeit der Erfüllung der ihm gemäß § 129 Abs 2 Wr BauO obliegenden Instandhaltungspflicht und somit ein mangelndes Verschulden iSd § 5 VStG nicht mit Erfolg einwenden, wenn er, obwohl ihm bewusst sein musste, dass er zur Instandhaltung seines Hauses in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung Aufwendungen zu leisten haben werde, Kredite für andere (zB gewerbliche) Zwecke aufgenommen hat. *Der Eigentümer eines Hauses kann die finanzielle Unmöglichkeit der Erfüllung der ihm gemäß Paragraph 129, Absatz 2, Wr BauO obliegenden Instandhaltungspflicht und somit ein mangelndes Verschulden iSd Paragraph 5, VStG nicht mit Erfolg einwenden, wenn er, obwohl ihm bewusst sein musste, dass er zur Instandhaltung seines Hauses in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung Aufwendungen zu leisten haben werde, Kredite für andere (zB gewerbliche) Zwecke aufgenommen hat. *
E 7.3.1956, 2420/54 #1 VwSlg 4008 A/1956
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954002420.X01Im RIS seit
07.03.1956