RS Vwgh 1956/3/7 2420/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1956
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
VStG §5;

Beachte

y28176;

Rechtssatz

Der Eigentümer eines Hauses kann die finanzielle Unmöglichkeit der Erfüllung der ihm gemäß § 129 Abs 2 Wr BauO obliegenden Instandhaltungspflicht und somit ein mangelndes Verschulden iSd § 5 VStG nicht mit Erfolg einwenden, wenn er, obwohl ihm bewusst sein musste, dass er zur Instandhaltung seines Hauses in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung Aufwendungen zu leisten haben werde, Kredite für andere (zB gewerbliche) Zwecke aufgenommen hat. *Der Eigentümer eines Hauses kann die finanzielle Unmöglichkeit der Erfüllung der ihm gemäß Paragraph 129, Absatz 2, Wr BauO obliegenden Instandhaltungspflicht und somit ein mangelndes Verschulden iSd Paragraph 5, VStG nicht mit Erfolg einwenden, wenn er, obwohl ihm bewusst sein musste, dass er zur Instandhaltung seines Hauses in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung Aufwendungen zu leisten haben werde, Kredite für andere (zB gewerbliche) Zwecke aufgenommen hat. *

E 7.3.1956, 2420/54 #1 VwSlg 4008 A/1956

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1954002420.X01

Im RIS seit

07.03.1956
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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