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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §35 Abs3;Rechtssatz
Es ist keine Verletzung des Parteiengehörs, wenn die Behörde das Vorbringen einer Partei nicht in einer für sie erkennbaren Weise berücksichtigt hat, denn das Parteiengehör erschöpft sich darin, dass der Partei Gelegenheit gegeben wird, zu dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. In dem Umstand, dass sich die Behörde mit einem bestimmten Parteivorbringen nicht auseinandergesetzt hat, kann aber ein wesentlicher Begründungsmangel gelegen sein.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1953002396.X04Im RIS seit
20.09.2001