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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §19 Abs1;Beachte
y10825;Rechtssatz
Schenkt eine im Ausland lebende Person einem Inländer einen Kraftwagen, den sie beim ausländischen Lieferwerk bestellt und bei diesem bezahlt hat, und weist der ausländische Lieferer seine inlädische Niederlassung an, den Wagen dem Beschenkten auszuliefern, dann ist nicht in der ausländischer Währung entrichtete Kaufpreis, sondern der gemeine Wert des Kraftwagens im Inlad zur Zeit seiner Übergabe an den Beschenkten der Steuerbemessung zugrunde zu legen.
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E 7.3.1956, 91/54 #1 VwSlg 1376 F/1956
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954000091.X01Im RIS seit
07.03.1956