RS Vwgh 1956/3/7 0091/54

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Veröffentlicht am 07.03.1956
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §19 Abs1;

Beachte

y10825;

Rechtssatz

Schenkt eine im Ausland lebende Person einem Inländer einen Kraftwagen, den sie beim ausländischen Lieferwerk bestellt und bei diesem bezahlt hat, und weist der ausländische Lieferer seine inlädische Niederlassung an, den Wagen dem Beschenkten auszuliefern, dann ist nicht in der ausländischer Währung entrichtete Kaufpreis, sondern der gemeine Wert des Kraftwagens im Inlad zur Zeit seiner Übergabe an den Beschenkten der Steuerbemessung zugrunde zu legen.

*

E 7.3.1956, 91/54 #1 VwSlg 1376 F/1956

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1954000091.X01

Im RIS seit

07.03.1956
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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