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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §15;Rechtssatz
Eine bei der mündlichen Berufung vom Beschuldigten angeblich geltend gemachte Behauptung, die in die Niederschrift nicht aufgenommen wurde, verpflichtet die Behörde zu keiner Berücksichtigung, soweit nicht Einwendungen erhoben noch der Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges im Verwaltungsstrafverfahren angetreten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954003291.X03Im RIS seit
22.03.2002