RS Vwgh 1956/3/20 0375/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1956
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

y29557;

Rechtssatz

Setzt ein Gewerbetreibender eine gewerbliche Betriebsanlage vor rechtskräftiger Genehmigung in Betrieb, so begründet eine Situation, in der dieser einen ihn und drei Personen treffenden Schaden nur unter Verletzung der Bestimmung des § 132 lit c GewO abwenden kann, keinen Notstand, wenn diese durch die Errichtung der Betriebsanlage und den Abschluss von Lieferungsverträgen, vor rechtskräftiger Genehmigung der Anlage, selbst verschuldet wurde. *Setzt ein Gewerbetreibender eine gewerbliche Betriebsanlage vor rechtskräftiger Genehmigung in Betrieb, so begründet eine Situation, in der dieser einen ihn und drei Personen treffenden Schaden nur unter Verletzung der Bestimmung des Paragraph 132, Litera c, GewO abwenden kann, keinen Notstand, wenn diese durch die Errichtung der Betriebsanlage und den Abschluss von Lieferungsverträgen, vor rechtskräftiger Genehmigung der Anlage, selbst verschuldet wurde. *

E 20.3.1956, 375/53 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1953000375.X01

Im RIS seit

20.03.1956
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten