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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art20 Abs1;Rechtssatz
Die Beisitzer eines Senates der Schiedskommission sind zwar an die Weisungen der Oberbehörde, nicht jedoch an Weisungen ihrer Vorsitzenden gebunden. Ebenso sind die Stellvertreter der Beisitzer nicht an Weisungen der Mitglieder, an deren Stelle sie treten, gebunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1953002556.X03Im RIS seit
04.12.2001Zuletzt aktualisiert am
31.03.2010