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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art20 Abs1;Rechtssatz
Die Schiedskommissionen nach § 78 Abs 1 KOVG sind Verwaltungsorgane. Ihre Mitglieder sind gemäß der Vorschrift des Art 20 Abs 1 B-VG an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden.Die Schiedskommissionen nach Paragraph 78, Absatz eins, KOVG sind Verwaltungsorgane. Ihre Mitglieder sind gemäß der Vorschrift des Artikel 20, Absatz eins, B-VG an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1953002556.X01Im RIS seit
04.12.2001Zuletzt aktualisiert am
31.03.2010